Ist Dubai-Schokolade eine geografische Bezeichnung?
Der TikTok-Hype um die Dubai-Schokolade hat auf den deutschen Markt durchgeschlagen und verschiedene Hersteller versuchen, ihre Version möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Die Schokolade, ursprünglich aus Dubai, zeichnet sich durch ihre Füllung mit Pistaziencreme und Kadayif (Engelshaar) aus. Nun stellen sich markenrechtliche Probleme.
Markenrechtliche Eintragung
Wie verschiedenen Medien entnommen werden kann, gingen seit Beginn des Hype mehrere Anträge auf Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (dpma) ein. Es wurden dabei unterschiedliche Schreibweisen für die Dubai-Schokolade sowie Zusätze angemeldet. Noch ist allerdings keine Eintragung vermeldet worden.
Es gibt in der Genfer Akte des Lissaboner Abkommens durchaus die Möglichkeit, Ursprungsbezeichnungen im Namen von Produkten schützen zu lassen. Hierzu fehlt es den Vereinigten Arabischen Emiraten aber an der entsprechenden Unterzeichnung des Vertrags. Ebenso liegt kein passendes bilaterales Abkommen vor. Das Deutsche Patent- und Markenamt erklärte, dass die Vereinigten Arabischen Emirate für den Schutz der Herkunftsangabe „Dubai-Schokolade“ in der EU zunächst einen passenden Antrag stellen müssten.
Für eine Eintragung wird wohl das größte Hindernis die hinreichende Unterscheidungskraft nach § 3 Abs. 1 MarkenG darstellen. Gerade diese Unterscheidungskraft könnte bei der Dubai-Schokolade nicht gegeben sein, wenn es sich um die allgemeine Bezeichnung eines bestimmten Rezepts handelt, die keinem Unternehmen zugeordnet werden kann.
Abmahnung durch Andreas Wilmers
Das Problem wird auch im Fall der kürzlich durch Wilmers ausgesprochene Abmahnung gegen Lindt streitgegenständlich. Es geht in der Abmahnung konkret darum, dass Lindt ihre Schokolade nicht in Dubai produziere und daher den Namen nicht verwenden dürfe. Die Legitimation für ihre Vorgehensweise sieht Wilmers darin, dass sie, nach eigener Behauptung, der einzige Importeur seien, der tatsächlich in Dubai produzierte Schokolade auf dem Markt anbietet.
Der Anspruch baut auf den § 127 MarkenG, der eine geografische Herkunftsangabe für Waren ausschließt, die nicht diese geografische Herkunft haben. Die Argumentation von Wilmers hebt besonders hervor, dass der Verweis auf die Zutaten Schokolade, Pistazien und Kadayif den Eindruck der geografischen Herkunft verstärken würde. Verlangt wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die Verkehrsauffassung ist entscheidend
Entgegen der Auffassung von Wilmers könnte es sich bei der Bezeichnung Dubai-Schokolade tatsächlich um eine Angabe bezüglich der Zubereitung handeln. Durch die Berichterstattung über den Schokoladen-Hype könnte die Verknüpfung nicht aufgrund des Herkunftslandes, sondern wegen der Zubereitung und den verwendeten Zutaten erfolgen. Demnach würde es sich lediglich um eine sog. Gattungsbezeichnung handeln. Entscheidend ist insofern die Überzeugung der angesprochenen Verkehrskreise. Dieser Ansicht ist auch Lindt, wie eine Stellungnahme zeigte.
Es bleibt abzuwarten, wie Lindt auf die Abmahnung reagiert. Die Frist dazu läuft am 12. Dezember aus. Wilmers kündigte bei Ausbleiben der Unterlassungserklärung bereits an, dass ein Verkaufsstopp im Eilverfahren angestrebt würde. Aufgrund der gleichen Begründung möchte Wilmers auch gegen andere Anbieter, die ihr Produkt als Dubai-Schokolade bezeichnen, obwohl es nicht in Dubai produziert wird, vorgehen.