Ist Streaming urheberrechtlich zulässig?

01. August 2014
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Stellt Streaming eine urheberrechtliche und damit abmahnfähige Verletzung der dem Rechteinhaber vorbehaltenen, urheberrechtlichen Verwertungsrechte dar? Im Folgenden findet sich eine Darstellung der Beurteilung des Streamings durch deutsche Gerichte und ein unter Umständen auf den Vorgang des Streamings anwendbares Urteil des EuGH.

Zum Jahresende 2013 wurden viele deutsche Bürger beim Öffnen ihrer Post von Abmahnungen der Kanzlei Urmann+Collegen im Auftrag von der The Archive AG überrascht, in denen sie aufgefordert wurden, für angebliche Urheberrechtsverletzungen wegen illegalen Streamings auf dem Pornoportal RedTube Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen und Kosten von 250,- € und mehr zu bezahlen. In kürzester Zeit war die Causa RedTube in aller Munde und kursierte in den Medien. Der Empörungssturm war, wie sich später herausstellte, berechtigterweise groß und das umstrittene Thema „Streaming“ wurde heißer diskutiert denn je.

Doch stellt Streaming eine urheberrechtliche und damit abmahnfähige Verletzung der dem Rechteinhaber vorbehaltenen, urheberrechtlichen Verwertungsrechte dar?

Obgleich eine höchstrichterliche Beurteilung des Problemkreises Streaming noch aussteht, gibt es einige jüngere nennenswerte Entscheidungen zu diesem Thema. Im Folgenden eine Darstellung der Beurteilung des Streamings durch deutsche Gerichte und ein unter Umständen auf den Vorgang des Streamings anwendbares Urteil des EuGH:

1. Beschlüsse des LG Köln (u.A. Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 209 O 188/13)

Begonnen hatte die „RedTube-Affäre“ u.a. mit dem Auskunftsbeschluss des LG Köln vom 12.08.2013, in welchem der Rechteinhaberin des pornographischen Filmwerks „Amanda’s Secret“ Auskunft über Namen und Anschriften angeblicher Filesharer erteilt wurde.

Mit Pressemitteilung vom 27.01.2014 teilte das LG Köln in einer Pressemitteilung mit, dass die Daten der Abgemahnten nicht herausgegeben hätten werden dürfen, da es sich bei Abruf von Videos auf RedTube um Streaming und nicht, wie zunächst angenommen, um Filesharing gehandelt habe. In einem vom Gericht veröffentlichten anonymisierten Beschluss stellte das Gericht fest, dass bloßes Streaming kein urheberrechtswidriger Verstoß sei. Im Ergebnis bejaht das LG Köln im Beschluss die Frage, ob das bloße „Streaming“ eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG darstellt. Es betont dabei jedoch ausdrücklich, dass eine solche Handlung bei „nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ in der Regel keine unerlaubte Vervielfältigung darstelle, da sie „regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt“ sei. Was das Gericht dabei genau unter „regelmäßig“ versteht, ließ es jedoch offen.

2. Urteil des AG Hannover vom 27.05.2014, Az.: 550 13749/13

Das AG Hannover sah zum Entscheidungszeitpunkt mangels vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls die Frage als problematisch an, ob Streaming überhaupt eine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt. Anders als beim Filesharing werden die Daten hier nur kurzfristig gespeichert, um eine Wiedergabe auf Endgeräten zu ermöglichen. Ob Streaming eine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, lässt das Gericht jedoch unter Verweisung auf die Zulässigkeit des Vorgangs nach § 44a Nr. 2 UrhG offen. Entscheidend ist, ob durch die Vervielfältigungshandlung eine rechtmäßige Nutzung des Werks ermöglicht wird. Das Gericht sieht insoweit den reinen Konsum eines illegal veröffentlichten Films als erlaubt an, da der Nutzer eines Videostreams in der Regel keine Möglichkeit hat zu kontrollieren, ob ein Film rechtmäßig oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werde, weswegen eine etwaige Urheberrechtsverletzung aus Sicht des Nutzers vom Zufall abhinge. Für den privaten Nutzer stellt das Gericht darüber hinaus jedoch fest, dass eine Vervielfältigung jedenfalls nach §53 I UrhG zulässig sein soll, wenn keine Erwerbszwecke damit verfolgt werden und die vervielfältigte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde.

3. Urteil des EuGH vom 05.06.2014, Az.: C-360/13

In einem aktuellen Urteil des EuGH vom 05.06.2014, Az.: C-360/13 wurde nun entschieden, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers (…) ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. Anders als oftmals beim Streaming waren die Inhalte in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nicht bereits rechtswidrig. Während das Urteil sich nicht direkt auf Streaming bezieht, könnte sich die Entscheidung jedoch durchaus auf Streaming übertragen lassen: Im Ergebnis ist mit dem Urteil des EuGH davon auszugehen, dass beim Caching eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, die jedoch durch § 44a UrhG gedeckt ist. So hat eine solche Speicherung nur vorläufigen Charakter, da sie bei Verlassen der Internetseite oder durch den Aufruf neuer Inhalte nach einiger Zeit gelöscht bzw. ersetzt werden. Diese Vervielfältigungshandlung ist auch integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens, auch wenn dem Nutzer im Prinzip eine eigene Einflussmöglichkeit auf dieses Verfahren zusteht, so der EuGH.

Der EuGH sieht für das Vorliegen einer flüchtigen oder begleitenden Speicherung ein automatisiertes Verfahren als erforderlich an, in welchem die Löschung der Daten beim Caching automatisch, ohne menschliches Eingreifen erfolgt, sobald deren Funktion, nämlich die Durchführung der mit dem Caching bezweckten Funktion (z.B. das Streaming) erfüllt ist. Streng genommen müsste also direkt nach Betrachten des Stream der Cache für diesen Stream automatisch gelöscht werden, wobei der EuGH klarstellt, dass das Erfordernis einer automatischen Löschung nicht ausschließt, dass ein Mensch diesen Vorgang einleitet. Im Ergebnis nimmt der EuGH damit für Bildschirmkopien eine flüchtige Speicherung an, im Fall der Cache-Kopien sieht der EuGH jedoch keine Erforderlichkeit, diese als „flüchtig“ einzustufen, jedenfalls wenn feststeht, dass sie im Rahmen des angewandten technischen Verfahrens von begleitender Art sind.

4. Fazit

Eine abschließende, höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Streaming steht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus. Eine Tendenz der Rechtsprechung bezüglich einer urheberrechtlichen Zulässigkeit von Streaming ist aber insgesamt dennoch klar erkennbar. Das Urteil des EuGH gibt insoweit zu erkennen, dass er bei nur flüchtigen Kopien (wie im Fall von Streaming) eine Nutzung des Werks als zulässig ansieht. Ob dies auch im Fall von rechtswidrigen Inhalten angenommen werden kann, bleibt abzuwarten.

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