Online-Händler aufgepasst: „Elektrogesetz“ wird zum 01.06.2017 geändert

30. Mai 2017
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WEEE Directive symbol

Um der zunehmenden Umweltbelastung durch Elektroschrott zu begegnen, wurde auf europäischer Ebene eine Richtlinie erlassen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Infolgedessen sind Hersteller und Vertreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Zum Zwecke der Konkretisierung der Voraussetzungen, wurde auf nationaler Ebene nunmehr ein Änderungsgesetz erlassen.

I. Zweck und Inhalt des ElektroG

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz: Elektrogesetz (ElektroG), legt ausweislich des § 1 die Anforderungen an die sog. Produktverantwortung fest. Grund des Gesetzes war die WEEE-Richtlinie der EU (2012/19/EU). Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung von Abfällen durch Altgeräte. Durch Recycling und andere Formen der Abfallverwertung soll die zu beseitigende Abfallmenge reduziert werden. Neben der Registrierung von Herstellern sowie der Einrichtung einer „Gemeinsamen Stelle“, sind im Elektrogesetz Marktverhaltensregeln bezüglich des Inverkehrbringens, der Sammlung und Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten sowie Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten vorgeschrieben. Die anstehende Gesetzesänderung betrifft jedoch nur die Rücknahmepflichten von Vertreiber.

II. Bisherige Rücknahmepflichten

1. Neben dem Hersteller von Elektrogeräten, sind gem. § 17 ElektroG auch Vertreiber zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Jedoch nur, wenn sie eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern haben. Das gilt ebenso für Online-Händler, wenn und soweit ihre Lager- und Versandfläche 400 Quadratmeter groß ist. Kauft ein Endnutzer ein neues Elektrogerät (Nr. 1), muss der Vertreiber ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurücknehmen. D.h. das Altgerät muss im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen wie das neue Gerät. Man spricht von der sog. 1:1- Rücknahme. Ort der Rückgabe ist grundsätzlich der Ort der Abgabe des Neugeräts. Das kann auch der private Haushalt des Endnutzers sein, sofern die Abgabe durch Auslieferung erfolgt, wie im Online-Handel üblich. Dass damit neben zusätzlichen Transport- auch hohe Entsorgungskosten entstehen, liegt auf der Hand.

2. Vertreiber im oben genannten Sinne sind darüber hinaus zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind (Nr. 2). Der Unterschied: Die Pflicht, das Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen, besteht unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird, sog. 0:1-Rücknahme. Neben der Begrenzung auf kleine Geräte, dürfen die Altgeräte nur „in haushaltsüblichen Mengen“ abgegeben werden. Was darunter zu verstehen ist, wurde bislang nicht konkretisiert. Die Rückgabe erfolgt im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe.

3. Vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen, sind unter anderem Glühlampen, militärische Geräte, Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum oder industrielle Großwerkzeuge.

III. Rücknahmepflichten ab dem 01.06.2017

1. Mit Beschluss des Bundesrates vom 20.01.2017 wird das Elektrogesetz mit Wirkung zum 01.06.2017 geändert. Auf Empfehlung der Bundesregierung wird die Nr. 2 der Rücknahmepflichten konkretisiert. Während die Vorschrift hinsichtlich des Neukaufs unverändert bleibt, wird die Abgabe von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, geändert. Anstelle der Beschränkung auf „haushaltsübliche Mengen“ stehen nun „fünf Altgeräte pro Geräteart“. Selbst wenn unter dem Begriff „Geräteart“ ein „Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt“ verstanden werden kann, fehlt jedoch jegliche Angabe zu einer zeitlichen Begrenzung. Ob die Abgabebeschränkung auf fünf Geräte pro Quartal, Jahr oder Woche gilt, wird nicht geregelt. Auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für die „richtige“ Auslegung. Mangels Konkretisierung ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschränkung auf fünf Geräte pro Rücknahmeverlangen gilt und das heißt im Ergebnis wohl: keine Beschränkung. Auch die Konformität mit der WEEE-Richtlinie ist insoweit zweifelhaft, da dort eine solche Begrenzung überhaupt nicht vorgesehen ist.

2. Hinzu kommt, dass ab dem 01.06.2017 die Rücknahmepflicht neuerdings in den Bußgeldkatalog des § 45 ElektroG aufgenommen wird. Wer künftig ein Altgerät entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ElektroG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt, muss mit Bußgeldern bis zu 100.000 € rechnen.

IV. Fazit

Die Änderung des Elektrogesetzes bringt eine Modifizierung der Rücknahmepflicht mit sich. Vertreiber mit einer Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche von über 400 Quadratmetern müssen künftig nur fünf Altgeräte der gleichen Geräteart zurücknehmen, wenn diese in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Begrenzung ist aber wohl pro Rückgabeverlangen zu verstehen, so dass damit keine echte Beschränkung der Rücknahmepflicht erfolgt. Außerdem ist bei Zuwiderhandlungen fortan mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 100.000 € zu rechnen.

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