Reform des Markenrechts: Änderungen seit dem 14.01.2019

04. Februar 2019
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Markengesetz Gesetzestext

Auch das Markenrecht hatte eine Anpassung an das moderne Digitalzeitalter nötig: Die maßgebliche Umsetzung der europäischen Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436 in nationales Recht ist nun seit dem 14.01.2019 durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) erfolgt. Durch die Gesetzesänderung werden Neuerungen wie die Gewährleistungsmarke und ein amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren in das Markenrecht eingebracht. Erfährt das deutsche Markenrecht dadurch einen Paradigmenwechsel?

Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist seit dem 14. Januar aus dem Markengesetz (MarkenG) gestrichen. Die anzumeldenden Zeichen müssen nun lediglich dazu geeignet sein, im Markenregister so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden den Schutzgegenstand gem. § 8 Abs. 1 MarkenG klar und eindeutig bestimmen können. Durch diese Änderung sollen die neuen technischen Möglichkeiten einbezogen und die Anmeldung von unkonventionellen Markenformen begünstigt werden.

Seit Mitte Januar können zudem unabhängige Zertifizierungsstellen ihre Siegel durch die neugeschaffene Gewährleistungsmarke schützen lassen. Die Gewährleistungsmarke schützt nicht die Herkunft eines Produkts zu einem Unternehmen, sondern garantiert die Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen. Markeninhaber der Gewährleistungsmarke kann nur ein unabhängiges Unternehmen sein, welches das betreffende Produkt weder herstellt noch vertreibt. Markeninhaber und Markennutzer sind demzufolge zwei verschiedene Personen oder Unternehmen.

Die Kollektivmarke kennzeichnet die Herkunft eines Produkts aus verbandsangehörigen Unternehmen. Der Markeninhaber ist stets der Verband, weshalb die Kollektivmarke gerade nicht die hervorgehobene neutrale Position des Inhabers einer Gewährleistungsmarke hat. Demzufolge hat die Gewährleistungsmarke eine starke verbraucherschützende Funktion.

Neu ist auch, dass Markeninhaber ihre rechtlich unverbindlichen Veräußerungs- und Lizenzierungsabsichten in das Markenregister eintragen können. Werbe- und Designagenturen entwickeln Zeichen im Voraus, melden diese an und versehen sie mit einem Veräußerungs- oder Lizenzierungsbereitschaftsvermerk. Der Gesetzgeber erwartet sich dadurch einen verstärkten Handel mit Marken.

Außerdem änderte sich die Berechnung der Schutzdauer für eingetragene Marken. Bisher galt eine zehnjährige Schutzdauer zum Ende des Monats der Anmeldung. Seit Mitte Januar endet die Schutzdauer genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag für alle ab diesem Tag neu eingetragenen Marken. Bei Verlängerung der Schutzfrist ist zu beachten, dass die Verlängerungsgebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig sind.

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