Relevanz des Kartellrechts für den Mittelstand

08. März 2010
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Das europäische Kartellrecht, dem sich das deutsche weitgehend angeglichen hat, dient dem Schutz des unverfälschten Wettbewerbs und der Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen. Schutzgut ist nicht zuletzt der Endverbraucher, der z.B. von einer Vielzahl von Anbietern auf dem Markt profitiert und dem kartellrechtswidrige Praktiken, z.B. einheitlich hohe Preise der Branchenriesen aufgrund von geheimen Absprachen, schaden.

Das europäische Kartellrecht, dem sich das deutsche weitgehend angeglichen hat, dient dem Schutz des unverfälschten Wettbewerbs und der Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen. Schutzgut ist nicht zuletzt der Endverbraucher, der z.B. von einer Vielzahl von Anbietern auf dem Markt profitiert und dem kartellrechtswidrige Praktiken, z.B. einheitlich hohe Preise der Branchenriesen aufgrund von geheimen Absprachen, schaden.

Die drei Säulen des Kartellrechts sind die Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, Vorschriften über missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen für die Einhaltung dieser Vorschriften oder Maßnahmen zur Wehr setzen.

Adressaten der kartellrechtlichen Vorschriften sind nicht nur Gasversorgungsunternehmen und Software-Riesen, vielmehr müssen auch mittelständische Unternehmen für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen und können sich gegen ihnen auferlegte, kartellrechtswidrige Vereinbarungen oder Maßnahmen zur Wehr setzen.

1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Hierzu gehören jegliche Absprachen und Verträge zwischen zwei oder mehr Unternehmen, egal, ob sie schriftlich festgehalten werden oder nicht, oder ob sie auf horizontaler (z.B. zwischen zwei Wettbewerbern) oder auf vertikaler Ebene (z.B. zwischen Lieferant und Abnehmer) erfolgen. Kartellrechtlich bedenkliche Klauseln können auch in auf den ersten Blick harmlosen Liefer- und Vertriebsverträgen oder im „Kleingedruckten“ zu anderen Verträgen auftauchen. Besonders häufig sind hier Absprachen über den Preis und Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung von Märkten, Gebieten und Kundenkreisen.

Unter gewissen Voraussetzungen sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot freigestellt. Hier sind die europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen, die auch für rein innerstaatliche Sachverhalte gelten, und die Bekanntmachungen des Bundeskartellamtes anzuwenden. Nicht freigestellt werden sog. Kernbeschränkungen (sog. schwarze Klauseln), sie somit stets kartellrechtswidrig sind. Solche unzulässigen Kernbeschränkungen sind beispielsweise Beschränkungen des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, oder Beschränkungen des Gebiets oder des Kundenkreises, in das oder an den der Abnehmer Vertragswaren oder Dienstleistungen verkaufen darf (wobei hier widerum Ausnahmen bestehen, z.B. für den aktiven Verkauf in Gebiete oder an Kunden, die der Lieferant sich selbst oder einem anderen ABnehmer vorbehalten hat).

Ein aktuelles Beispiel für Beschränkungen, die Hersteller ihren Abnehmern auferlegen, ist das vertragliche Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internetauktionshäiser wie z.B. eBay. Das Landgericht Berlin hat ein solches Verbot mit Urteil vom 21.04.2009 (Az. 16 O 729/07 – Scout-Schulranzen) für unwirksam erklärt. Dessen Ansicht ist allerdings nicht unbestritten; das Landgericht Mannheim hat eine derartige Vertragsklausel in einem vergleichbaren Fall für rechtmäßig erachtet (Urteil vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 Kart.).

Hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Denn zulässig ist es, dass Hersteller/Lieferanten von Markenprodukten ihren Abnehmern zur Sicherung der Qualität der jeweiligen Produkte gewisse Auflagen machen, die – auch bei Angeboten im Internet – zur Bewahrung des Images der Marke eingehalten werden müssen. Es ist also stets die jeweilige Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen.

2. Verbot missbräuchlicher Verhaltensweisen marktbeherrschender oder marktstarker Unternehmen

Verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Ein Unternehmen ist dabei marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder über eine im Verhältnis zu seinem Wettbewerbern überragende Marktstellung verfügt. Ab einem Marktanteil von mindestens einem Drittel wird die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens vermutet; mehrere Unternehmen gelten ab einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 50 – 66 % als marktbeherrschend.

Ein Missbrauch liegt beispielsweise vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund von einem Abnehmer höhere Preise verlangt als von anderen oder die Belieferung verweigert.

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen andere Unternehmen zudem in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, nicht  unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

Dieses Verbot gilt auch für marktstarke Unternehmen, d.h. solche, von denen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Dabei wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

3. Konsequenzen eines Kartellverstoßes

Verstöße gegen geltendes Kartellrecht sind mit erheblichen Risiken behaftet. So ist dann nicht nur die Vereinbarung nichtig, es drohen auch Bußgelder, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch die Kartellbehörden und strafrechtliche Konsequenzen. Betroffene Unternehmen könne Uuterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Fazit

Allzu pauschale Klauseln darüber, wie, wo oder zu welchen Bedingungen der Abnehmer die Ware des Lieferanten/Herstellers zu verkaufen hat oder zu weit gefasste BEschränkungen des Kundenkreises, an den der Abnehmer verkaufen darf, tauchen nahezu in jedem Vertriebs- oder Vertragshändlervertrag auf. Hier sind auch mittelständische Unternehmen von Kartellrechtsverstößen betroffen, sei es als die Partei, die diese Einschränkung dem anderen (möglicherweise unbewusst) auferlegt, oder als betroffener Abnehmer.

Seit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 16.06.2005 müssen Unternehmen dabei selbst prüfen, ob ihr Vorhaben bzw. der geplante Vertrag gegen geltendes Kartellrecht verstößt. Hier ist die Einholung spezialisierten Rechtsrates oft unabdingbar.

Gerne helfen wir Ihnen sowohl bei der (kartell-)rechtlichen Prüfung Ihres Vertrages oder ob eine Maßnahme eines Ihrer Lieferanten kartellrechtswidrig ist.

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