Sammelklage gegen Booking.com: Mehr als 10.000 europäische Hotels fordern Schadensersatz
Problematik
Durch sog. Bestpreisklauseln verpflichteten sich die auf der Plattform aufgeführten Hotels, ausschließlich teurere Preise als bei Booking über ihre eigene Homepages anzubieten. Ursprünglich umfasste die Klausel dabei auch jeden anderen externen Anbieter. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gab Booking diese „Monopolklausel“ auf. Den Hotels selbst waren günstigere Angebote aber weiterhin untersagt. Die Klausel war insoweit problematisch, als dass die Hotels einerseits eine prozentuale Provision entrichten mussten, wenn extern über Booking gebucht wurde, die Hotels andererseits trotz dieser schlechten Vertragsbedingungen wegen der Marktführung Bookings auf die Buchungsplattform angewiesen waren. Dadurch entstand ein deutliches Machtgefälle zwischen den Vertragspartnern.
Entscheidung des EuGH
Daraufhin wollte Booking feststellen lassen, dass die Klauseln mit dem Europarecht vereinbar sind. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschied der EuGH allerdings zuungunsten des Klägers: Jegliche Bestpreisklauseln sind kartellrechtswidrig – auch solche, die sich nur gegen die hoteleigenen Preise richten. Booking argumentierte, dass ihre Plattform ohne entsprechende Klauseln als „Trittbrett“ missbraucht werden würde. Die Dienstleistung müsse sich weiterhin wirtschaftlich lohnen. Dies vermochte vor dem EuGH nicht zu überzeugen. Vielmehr sei das Buchungsportal auch ohne die Bestpreisklausel weiterhin marktfähig.
Sammelklage europäischer Hotels
Bereits zum aktuellen Zeitpunkt haben sich mehr als 10.000 Hotels aus verschiedenen Ländern Europas zusammengeschlossen, um Booking auf Schadensersatz hinsichtlich der letzten zwei Jahrzehnte zu verklagen. Trotz des EuGH-Urteils bleibt offen, wie das Bezirksgericht Amsterdam entscheiden wird.
Spannend wird es insbesondere für deutsche Hotels. Aufgrund der BGH-Entscheidung und des Verbotes durch das Bundeskartellamt hob Booking die Klauseln für Deutschland bereits vor Jahren auf. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren jedoch derart unklar formuliert, dass einigen Hotels weiterhin von einem Bestehen der Klauseln ausgingen.


