Separates Verbot für Online-Teaser?

02. September 2015
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Presse auf Würfel mit Zeitungsabschnitten im Hintergrund

Das Oberlandesgericht Köln äußerte sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Grünen-Politiker Daniel Mack und der Bild GmbH, die über eine Verdachtsberichterstattung stritten, ob ein separates Verbot für Online-Teaser in Betracht komme.

Teaser bieten oft eine gute Möglichkeit, einen schnellen Überblick einfach und optisch ansprechend zu gestalten. Es handelt sich hierbei um kurze Anreißer-Texte auf Übersichtsseiten, die oft auf einen eigentlichen Beitrag hinweisen und den Leser zum Weiterklicken animieren sollen.

Um einen derartigen Teaser stritten der hessische Grünen-Politiker Daniel Mack und die Bild GmbH. Bild.de hatte in einem Teaser eines Bild-Plus-Artikel behauptet, dass Mack verdächtigt werde, eine Fahrtkarte gefälscht zu haben, entlastende Hintergründe wurden aber erst im kostenpflichtigen Haupttext geklärt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Politiker wurde jedoch später eingestellt.

Macks Anwalt reichte gegen die Berichterstattung Klage ein und beantragte sowohl ein Verbot der kostenpflichtigen Langfassung des Artikels als auch des frei zugänglichen Teasers. In erster Instanz vor dem Landgericht Köln (Az. 28 O 402/14) bekamen Mack und sein Anwalt Recht, Teaser und der eigentliche Artikel seien getrennt zu betrachten, so dass das Gericht zwei separate Verbote aussprach.

Das Oberlandesgericht Köln machte jedoch im Berufungsverfahren deutlich, dass es der ersten Instanz nicht folgen werde und kein separates Verbot für Teaser und Langfassung befürworte, da der Teaser wörtlich die ersten Sätze der schon verbotenen Langfassung enthalte. Nach diesem Hinweis machten beide Seiten Zugeständnisse und einigten sich, wonach die Kosten des Verfahrens nun zu drei Viertel von der Bild und zu einem Viertel von Mack getragen werden.

Die grundsätzliche Frage, ob ein Teaser, der zu einem Text hinter der Bezahlschranke führt, presserechtlich Bestand hat und ob für diesen weniger strenge journalistische Sorgfaltspflichten gelten als für die vollständige Fassung des Artikels, ist damit nicht eindeutig geklärt.
Beide Texte wurden im Ergebnis von Bild.de gelöscht.

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