Sonderkündigungsrecht von Telefon- und Internetanschluss erst ab Umzugstermin
Nun streiten sich Verbraucherschützer und Anbieter über den Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, die Kündigung sollte bereits drei Monate vor Umzugstermin möglich sein. Ansonsten müsste der Verbraucher eine Dienstleistung bezahlen, die er gar nicht mehr nutzen kann. Die Anbieter halten dagegen, dass es zu dem angesprochenen Paragraphen des TKG mehrere Rechtsauffassungen gebe, zudem könne das Sonderkündigungsrecht nicht unabhängig vom Umzugstermin sein, da sonst ein zu hohes Missbrauchsrisiko bestehe. Dieser Auffassung folgte nun auch das OLG München, welches jetzt in einem solchen Fall entschied. Es verwies dabei u.a. auf die Gesetzesbegründung zum TKG, in der von einem „angemessenen und unbürokratischen Interessensausgleich“ die Rede ist. Dabei soll also zwischen dem Interesse des Bürgers, einen unnütz gewordenen Vertrag loszuwerden, und zwischen dem des Anbieters, die vereinbarte Vertragsdauer einzuhalten, abgewogen werden. Das OLG München sieht die drei Monatsentgelte als vom Gesetzgeber gewollte Entschädigung des Telekommunikationsdienstleisters für die vorzeitige Kündigung, eine Kündigung daher frühestens zum Umzugstermin möglich.