Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen darf weiter betrieben werden

20. September 2012
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Der Europäische Gerichtshof hat am 03.07.2012 in dem sich bereits länger hinziehenden Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle entschieden, dass der Inhaber des Urheberrechts sein ausschließliches Verbreitungsrecht an der Kopie eines Computerprogrammes verliert, wenn er dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt und gegen Zahlung eines Entgelts ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Der Erwerber kann die Software-Lizenz somit weiterveräußern.

Der Europäische Gerichtshof hat am 03.07.2012 in dem sich bereits länger hinziehenden Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle entschieden, dass der Inhaber des Urheberrechts sein ausschließliches Verbreitungsrecht an der Kopie eines Computerprogrammes verliert, wenn er dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt und gegen Zahlung eines Entgelts ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Der Erwerber kann die Software-Lizenz somit weiterveräußern.

An diesem Urteil orientiert sich auch das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung zwischen einer anderen deutschen Firma und Microsoft. Demnach hat Microsoft öffentliche Aussagen, wonach eine Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer ausschließlich auf diesem genutzt werden dürfe, von nun an zu unterlassen.

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