Ordentliche Kündigung einer Dauerkarte eines Fußballvereins zulässig

29. Dezember 2015
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Fan jubelt auf der Tribüne im Stadion seiner Mannschaft zu Urteil des AG München vom 18.12.2014, Az.: 122 C 16918/14

Kündigt ein Fußballverein dem Inhaber einer Jahreskarte dieses Abo für die kommende Saison, so ist es ausreichend, wenn er sich auf sein ordentliches Kündigungsrecht beruft. Der Benennung näherer Gründe bedarf es insoweit nicht.

Amtsgericht München

Urteil vom 18.12.2014

Az.: 122 C 16918/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger war seit 1994 Inhaber einer Dauerkarte für Heimspiele des beklagten Vereins. Mit Schreiben vom 12.05.2015 kündigte die Beklagte dieses Jahreskartenabo.

Der Kläger verlangt, ihm auch für die laufende Saison die Jahreskarte zu gewähren. Er sieht in der Kündigung eine unzulässige Maßregelung dafür, das er berechtigterweise und mit guten Gründen bei zehn Spielen der Profifussballmannschaft der Beklagten nicht teilnehmen konnte und seine Eintrittskarte über die Ticketbörse der Beklagten zum Selbstkostenpreis verkauft hatte.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Bundesliga-Saison 2014/15 eine Jahreskarte für die Heimspiele des FC Bayern München, Kategorie 5, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von 140 € zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 83,54 € zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des gem. Klageantrag zu 1) geschuldeten Betrags in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, das sie nicht näher begründen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet

1. Die Beklagte hat den Vertrag gekündigt. Ihr stand nach § 2 der Verkaufsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Damit hat sich der Vertrag mit dem Kläger nicht für die laufende Saison 2014/2015 verlängert.

Das ordentliche Kündigungsrecht ist jedem Dauerschuldverhältnis, das auf unbestimmte Zeit läuft, immanent, so dass schon aus diesem Grund gegen diese vertragliche Regelung des Kündigungsrechts keine Bedenken mit Blick auf § 307 BGB bestehen, da es an einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild fehlt (vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

2. Die Kündigung vom 12.05.2014 (K 4) ist wirksam. Diese verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Der Kläger trägt keine Diskriminierung nach dem AGG oder sonst einen Verstoß gegen ein spezielles gesetzliches Verbot vor.

3. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB oder gegen § 242 BGB. Das Kündigungsrecht stellt insbesondere keine Schikane (§ 226 BGB) oder unzulässige Sanktion für ein rechtmäßiges Verhalten des Klägers bei der Weitergabe seiner Dauerkarte dar, sondern ist Ausdruck der Vertragsfreiheit der Beklagten. Danach steht es der Beklagten frei zu entscheiden, mit wem sie vertragliche Beziehungen eingehen will und mit wem nicht.

4. Die Vertragsfreiheit der Beklagten ist auch nicht eingeschränkt. Die Beklagte hat keine marktbeherrschende Stellung für den Profifussballsport in Bayern, so dass sie einem Kontrahierungszwang ausgesetzt wäre (§§ 18 – 21 GWB).

Der Kläger geht selbst nicht von diesem Tatbestand aus; andernfalls wäre seine zum Amtsgericht erhobene Klage unzulässig (§ 87 GWB). Es ist gerichtsbekannt, dass es in München einen weiteren Profifussballclub gibt, der in der zweiten Bundesliga spielt. Ein weiterer (süd-)bayerischer Verein spielt in der ersten Bundesliga. Zudem steht es dem Kläger offen, über den freien Verkauf Bundesligaspiele oder Champions-League-Spiele der Beklagten zu besuchen.

5. Eine „ständige Übung“ oder ein Recht auf „Erwirkung“ einer bestimmten vertraglichen Leistung ist im allgemeinen Zivilrecht (anders als teilweise im Arbeitsrecht) nicht anerkannt. Es ist daher Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit der Beklagten, welchen ihrer Fans sie Sonderkonditionen einräumen will, solange damit keine gesetzlichen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung verletzt werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr, 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

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