Blitzer-Apps: Von der Umgehung der Radarfalle zum Rechtsfall – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit teltarif.de

28. August 2012
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teltarif.de

Wenn es auf Deutschlands Straßen rot blitzt, kann es schnell teuer werden, nicht selten ist auch der Führerschein in Gefahr. Da hört es sich doch allzu verlockend an, eines der vielen Angebote zum Kauf eines Radarwarngerätes wahrzunehmen. Doch Vorsicht, denn bereits das betriebsbereite Mitführen eines solchen Gerätes ist eine Ordnungswidrigkeit. Unauffälliger sind hingegen Apps für Smartphones, die einen vor Blitzer und Radarfallen warnen sollen. Zur Zulässigkeit solcher Apps wurde Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild von teltarif.de interviewt.

Das Gesetz drückt sich in § 23 Abs. 1b StVO jedoch klar aus: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Hiervon umfasst sind nicht nur die bekannten Blitzer-/Radarwarner oder zusätzlich installierte Programme auf dem Navigationssystem, sondern mitunter auch Apps auf dem Smartphone, die denselben Sinn und Zweck haben. Sofern ein Nutzer beim betriebsbereiten Mitführen erwischt wird, muss er mit einer Strafe in Höhe von 75 Euro und vier Punkten in Flensburg rechnen, so Hild. Diese Strafe kann sogar auch dann für den Fahrer anfallen, wenn lediglich der Beifahrer eine solche App auf seinem Smartphone installiert hat, da auch in diesem Fall ein Radarwarngerät „betriebsbereit mitgeführt“ wird.

Das ausführliche Interview mit teltarif.de finden Sie hier.

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