Was darf ein Lehrer? Das Urheberrecht im Lehralltag

17. April 2009
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Klett

Im Zeitalter der digitalen Medien nutzen immer mehr Lehrkräfte im Unterricht nicht mehr nur die klassischen Printmedien wie z.B. Fotokopien, sondern auch das Internet und Film- oder Tonmedien zur Unterrichtsgestaltung. Bei vielen Lehrkräften herrscht jedoch Unwissen über die gesetzlichen Nutzungsgrenzen dieser Hilfsmittel. Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild wurde am 06.04.2009 von der Agentur für Bildung für den Klett Themendienst zu diesem brisantem Thema interviewt.

Eine Nutzung und Veröffentlichung von kleinen Teilen eines Werkes oder Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften ist für Schulen, Hochschulen und die Berufsausbildung in einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gestattet und verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte, so Rechtsanwalt Hild. Zu beachten ist allerdings, dass Kopien oder sonstige Vervielfältigungen lediglich zum Gebrauch im Unterricht und keinem kommerziellen oder gewerblichem Zweck dienen dürfen. Auch die Wiedergabe von Film- und Tonmedien bedarf keiner Erlaubnis des Rechteinhabers, sofern die Vorführung im Kreis einer Schulklasse stattfindet und dadurch keine vergütungspflichtige öffentliche Veranstaltung entsteht. Die Wiedergabe ist jedoch nicht zulässig, wenn hierzu eine private Kopie eines Film- oder Tonwerks verwendet wurde. In diesem Fall fehlt es für die Herstellung der Kopie am privaten Zweck.

Auch in der Bildung darf also nicht ohne Beachtung der gesetzlichen Grenzen kopiert, verbreitet und vorgeführt werden. Wird dies trotzdem gemacht drohen auch hier empfindliche Strafen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Gerade wegen der heutigen digitalen Vielfalt und den vielen Möglichkeiten sollten Lehrer, Professoren und andere Lehrkräfte ihre Materialien stets aufmerksam aussuchen und beachten in welchem Umfang sie diese nutzen.

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