Parkautomat spuckt 200 Euro aus: Darf der Mann das Geld behalten? – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit der Augsburger Allgemeinen

20. Januar 2017
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Augsburger Allgemeine

Vor wenigen Tagen durfte sich ein 48-Jähriger in Memmingen über ein vermeintlich verspätetes Weihnachtsgeschenk freuen. Denn beim Bezahlen seines Parktickets mit einem Fünf-Euro-Schein, warf ihm der Automat Münzen im Wert von 201,50 € aus. Der verwunderte Mann reagierte prompt und lieferte das Geld pflichtbewusst bei der nächsten Polizeidienststelle ab. Doch war er hierzu überhaupt verpflichtet oder hätte er das Geld sogar behalten dürfen? Im Interview mit der Augsburger Allgemeinen erläuterte Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild die Rechtslage.

„Das Geld zur Polizei zu bringen ist natürlich die Ideallösung“, so Hild. Aber ist man hierzu tatsächlich verpflichtet – schließlich hat man ja selbst nichts falsch gemacht? Eine Strafbarkeit wäre wohl selbst bei Einbehaltung des Geldes nicht gegeben. Allerdings könnten grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche des Parkplatzeigentümers gegenüber dem Bezahlenden bestehen, die im Einzelfall geprüft werden müssten. Auf der sicheren Seite wäre man hingegen nur, wenn man es wie der Unterallgäuer handhabe: Das Geld der Polizei aushändigen, die dieses dann an den rechtmäßigen Eigentümer weiterleitet.

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