Interview mit der teltarif.de Onlineverlag GmbH zum Thema „Wenn 1&1 das Widerrufsrecht verweigert“
Auf das Thema „Widerrufsrecht“ ist man bei 1&1 nicht gut zu sprechen. Immer wieder steht das Unternehmen aufgrund seiner Praxis im Umgang mit diesem elementaren Verbraucherrecht am Pranger der Verbraucherschützer.
Da in der Bestellmaske des 1&1 Paketes die Bereitstellungs-Option „schnellstmöglich“ voreingestellt ist, beruft sich das Unternehmen bei Inanspruchnahme des Widerrufrechts auf den § 312 d BGB, der das Widerrufsrecht zu Lasten des Verbrauchers einschränkt.
„Bei reinen Vorbereitungshandlungen erlischt das Widerrufsrecht nicht“, sagt Rechtsanwalt Hild im Interview. Mit der Ausführung des Vertrages werde erst dann begonnen, „wenn der Verbraucher unmittelbar in den Genuss der Dienstleistung gekommen ist, die er bestellt hat.“