Vertriebsbeschränkungen auf Amazon Marketplace – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview für die Zeitschrift INTERNET WORLD Business
Im letzten Jahr lenkte der Sportartikelhersteller ASICS mit einem pauschalen Verbot des Verkaufs seiner Produkte auf Online-Marktplätzen die Aufmerksamkeit des Bundeskartellamts auf sich. Das Vorgehen des Unternehmens scheiterte jedoch an verschiedenen kartellrechtlichen Bedenken der Wettbewerbshüter aus Bonn. Doch von sich reden machen seit längerem auch andere Markenhersteller wie bespielweise Fossil und Lacoste, die einen Online-Verkauf ihrer Produkte nur noch sogenannten autorisierten Händlern erlauben wollen und dahingehende Vertriebsbeschränkungen erlassen. Im Gespräch mit der Zeitschrift INTERNET WORLD Business erläuterte Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild die Zulässigkeit solcher selektiven Vertriebssysteme.
Das deutsche als auch das europäische Wettbewerbsrecht ermöglicht den Herstellern von Markenprodukten weitreichende Handlungsspielräume, um bestimmte Qualitätsstandards beim Vertrieb zu erreichen. Doch pauschale Verbote zur Erreichung eines solchen Ziels sind selten eine (zulässige) Lösung. Wenn die Einhaltung von strengen Qualitätskriterien nicht mehr im Vordergrund darstellt, sondern vielmehr die unlautere Ausschaltung des Wettbewerb oder allein die Preise hochgehalten werden sollen, drängt sich die Rechtswidrigkeit regelrecht auf. Auch die aktuellen Beschränkungen der Hersteller Lacoste und Fossil für einen Verkauf auf der Plattform Amazon dürften vor diesem Hintergrund zu prüfen sein. Denn Verkäufer sollen hier Ware nur noch dann verkaufen dürfen, sofern sie als autorisierter Händler registriert sind – andernfalls droht Amazon seinen Händlern mit Kontosperrungen.