Inhalte mit dem Schlagwort „§ 32a UrhG“

18. Juli 2022 Top-Urteil

Kein weiterer Fairnessausgleich für Erbin eines Konstrukteurs der Porsche AG

roter Oldtimer, Sportwagen
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 222/20

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist

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22. August 2023

Keine Entschädigung für Design des „Ur-Käfers“

gelbes Retro Auto mit Gepäck auf dem Dach vor dem Strand
Urteil des LG Braunschweig vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17

Die Erbin eines Konstrukteurs eines Automobilherstellers forderte einen Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG von dem Automobilkonzern, da ihr Vater alleiniger Urheber des Designs für den Ur-Käfer sei. Das LG Braunschweig sah die betreffenden Zeichnungen jedoch nicht als schutzfähiges Werk im Sinne des § 32a UrhG an, sodass die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte. Das Gericht stellte jedoch unter anderem auch klar, dass § 32a UrhG auch für solche Werke gelten soll, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden.

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09. November 2020

Wie erfolgreich waren „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“?

Hase liegt auf Geld
Pressemitteilung zum Urteil des LG Berlin vom 27.10.2020, Az.: 15 O 296/18

Eine Drehbuchautorin der Kinofilme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ hat einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen der beiden Filme. Hintergrund des Verfahrens ist der § 32a UrhG, der eine Anpassung der Vergütung erlaubt, wenn diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Werkes steht. Da beide Filme überdurchschnittlich erfolgreich waren, sieht das LG Berlin Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch auf weitere Beteiligung der Drehbuchautorin. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, sei aber durch dieses Urteil noch nicht entschieden, so der Vorsitzende Richter.

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