Inhalte mit dem Schlagwort „§ 8 UWG“

31. Oktober 2023

Irreführende Werbung für Matratze

Zwei Hände, die die Schichten einer Bettmatratze zeigen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 13.01.2022, Az.: 6 U 161/21

Eine Herstellerin und Anbieterin von Matratzen darf ihre Produkte nicht mit dem Slogan „Deutschlands meistverkaufte Matratze“ bewerben, wenn sie nicht ausreichend belegen kann, dass die Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer lediglich eidesstattlich versichert, die Angabe entspreche der Wahrheit, ohne dabei konkrete Zahlen anzugeben oder darzulegen, wie die entsprechenden Zahlen ermittelt wurden.

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07. Juli 2023

DSGVO: Einwilligung in Werbeanrufe

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19

(1) Die Zustimmung zur Telefonwerbung ist richtlinienkonform am Maßstab des europäischen Datenschutzrechts auszulegen, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht wird.

(2) Wenn der Werbende nicht zu Beginn des Gesprächs die Identität des Auftragsgebers preisgibt, liegt eine unlautere Handlung vor.

(3) Die Einwilligungserklärung muss hinreichend bestimmt sein und ohne Zwang abgegeben worden sein. Für eine hinreichende Bestimmtheit muss die sachliche Reichweite angegeben sein. Angaben wie "Marketing & Werbung" sind zu ungenau, da sich nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.

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18. Februar 2019

Markenrechtsverletzung auf Amazon aufgrund Änderung der Artikelbeschreibung durch Dritte

Amazon Einkaufswagen
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.08.2017, Az.: 2a O 45/17

Das Abändern eines Angebots und der von Dritten verfassten Produktbeschreibung auf Amazon ist als geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen. Amazon Händler unterliegen dabei strengen Überwachungspflichten ihrer jeweiligen Angebote auf rechtsverletzende Änderungen durch Dritte und müssen bei Kenntnis von rechtswidrigen Änderungen unverzüglich handeln. Erfüllen sie diese Prüfpflichten nicht und veräußern aufgrund dessen ihre Ware markenrechtsverletzend, können sie hierfür als Störer haften. Dies kann im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn sie selbst ein zuvor zulässiges und korrektes Angebot erstellt haben, welches im Nachgang durch einen Dritten abgeändert wurde und von diesem Dritten im Nachgang zur Unterlassung einer etwaigen rechtsverletzenden Handlungen aufgefordert werden.

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