0,99 Cent können überraschend sein
Urteil des AG München vom 18.02.2009, Az.: 6 W 4/09 Wird auf einer Internetseite mit einer preisgünstigen "Probemitgliedschaft" geworben, ist eine Entgeltlichkeitklausel, die im nachstehenden Fließtext versteckt ist, als überraschend anzusehen.
Gleiches gilt für eine Verlängerungsklausel, die in der Rubrik "Zahlung und Preise" versteckt ist und nicht etwa mit "Vertragslaufzeit" oder "Vertragsverlängerung" überschrieben ist.
WeiterlesenGleiches gilt für eine Verlängerungsklausel, die in der Rubrik "Zahlung und Preise" versteckt ist und nicht etwa mit "Vertragslaufzeit" oder "Vertragsverlängerung" überschrieben ist.