0,99 Cent können überraschend sein

27. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Wird auf einer Internetseite mit einer preisgünstigen "Probemitgliedschaft" geworben, ist eine Entgeltlichkeitklausel, die im nachstehenden Fließtext versteckt ist, als überraschend anzusehen. Gleiches gilt für eine Verlängerungsklausel, die in der Rubrik "Zahlung und Preise" versteckt ist und nicht etwa mit "Vertragslaufzeit" oder "Vertragsverlängerung" überschrieben ist.

Amtsgericht München

Urteil vom 18.02.2009

Az.: 262 C 18519/08

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 72,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2008 zuzüglich EUR 46,41 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2008 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf unter EUR 300,– festgesetzt

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig.

Es ist jedoch nur die Klage begründet.

Der Kläger kann den geltend gemachten, abgebuchten Mitgliedsbeitrag von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück verlangen, weil eine Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde.

Er hat durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss im Jahr 2005 noch minderjährig war. Damit war der von ihm angeblich getroffene Vertragsschluss, der erst mit Eintritt seines 18. Geburtstags wirksam werden sollte, inklusive dieser Bedingung schwebend wirksam, §§ 106, 108 BGB.

Der Vertrag wurde nicht nachträglich gemäß § 108 Abs. 3 BGB vom Kläger genehmigt.

Der bloße Umstand, dass er die Seiten der Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür ebensowenig, wie der unsubstantiierte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe nach Eintritt der Volljährigkeit den kostenpflichtigen Service der Beklagten gebucht.

Darüber hinaus teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klagepartei, dass die von der Beklagten behauptete über 0,99 EUR hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart wurde. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 EUR ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

Darüber hinaus gilt dasselbe für die in Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter "Zahlung und Preise", und ist nicht etwa mit "Vertragslaufzeit und Verlängerung" überschrieben. Aus diesen Gründen war die auf Bezahlung weiterer Mitgliedsbeiträge gerichtete Widerklage abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob die AGB der Beklagten wirksam einbezogen wurden.

Zinsen: §§ 280, 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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