Hat melango.de dazu gelernt?

03. Mai 2012
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Hat melango.de dazu gelernt?

Immer wieder ist der Internet-Marktplatz für Geschäftskunden melango.de dazu gezwungen, seine Gebühren gerichtlich einzuklagen. Die Kunden von melango.de berufen sich im Wesentlichen darauf, dass melango.de die Methoden einer Abo-Falle anwende. Daher hat ein Kunde vor dem Amtsgericht Burgwedel, Versäumnisurteil vom 12.01.2012, Az.: 78 C 97/11, negative Feststellungsklage erhoben. Da melango.de trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend war, wurde ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Kunden erlassen.

Hintergrund

melango.de ist ein Internet-Portal, das Waren verschiedener Art anbietet und dabei ausschließlich registrierten Händlern, Gewerbetreibenden und Kaufleuten im Sinne des HGB und somit allein Unternehmern im Sinne des § 14 HGB zur Verfügung steht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von melango.de wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung und Mitgliedschaft entgeltpflichtig ist.

Auf dieser Grundlage verlangt melango.de von seinen Kunden Zahlung aus einem zustande gekommenen Nutzungsvertag. Der auf Zahlung in Anspruch genommene erhob vor dem Amtsgericht Burgwedel eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass der Zahlungsanspruch nicht besteht.

Amtsgericht Chemnitz

Das Amtsgericht Chemnitz (Urteil vom 12.08.2010, Az.: 16 C 1107/10; Urteil vom 05.08.2010, Az.: 13 C 1095/10) bejahte in vergleichbar gelagerten Fällen bereits das Bestehen des Zahlungsanspruchs für melango.de. Dabei ging das Gericht davon aus, dass bei aufmerksamen Lesen der Internetpräsenz eindeutig erkennbar sei, dass der Vertrag kostenpflichtig sei.

Amtsgericht Dresden

Auf der anderen Seite hat das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 05.10.2011, Az.: 104 C 3441/11) einen Zahlungsanspruch der melango.de GmbH verneint. Das Gericht schätzte die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ein, weshalb diese gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Als überraschend wurde die Klausel zum einen deshalb gewertet, weil die von melango.de angebotene Dienstleistung im Internet typischerweise kostenlos sei. Zum anderen sei die Klausel deshalb überraschend, weil bei Vertragsabschluss auf die Entgeltlichkeit der Anmeldung und der Mitgliedschaft nicht deutlich (genug) hingewiesen werde.

Amtsgericht Burgwedel

Nun hat auch das Amtsgericht Burgwedel das Bestehen eines Zahlungsanspruchs für melango.de verneint. Problematisch an dieser Entscheidung ist jedoch, dass die melango.de GmbH trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen war, und deshalb ein Versäumnisurteil ohne nähere Begründung (und Prüfung der Argumente von melango.de) erging. Es bleibt damit fraglich, ob das Amtsgericht Burgwedel der Ansicht des Amtsgerichts Dresden folgt und die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als überraschend wertet.

Fazit

Wie das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel zu werten ist bleibt offen. Aufgrund der fehlenden Begründung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich der Ansicht des Amtsgerichts Dresden angeschlossen hat.

Erwähnenswert ist allerdings, wer sich nun auf melango.de anmeldet, wird bereits im Rahmen der Anmeldemaske auf die Entgeltlichkeit der Registrierung an prominenter Stelle hingewiesen.

Vertragsinformationen
*Mit der Registrierung bei unserem Marktplatz fallen Nutzungsgebühren gemäß der Preisliste an. Bei der Registrierung bestätigen Sie uns ausdrücklich, dass Sie im Sinne des BGB §14 als Unternehmer handeln.

Es scheint, als ob melango.de dazu gelernt hat.

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