Einstweilige Verfügung nach Wettbewerbsverstößen bei eBay
Eigener Leitsatz:
Nachdem ein Online-Münzen-Händler sowohl eine falsche Widerrufsbelehrung, als auch fehlerhafte AGB verwendete, wurde er zur Unterlassung verurteilt. Er forderte Kunden auf, vor dem Widerruf mit ihm in Kontakt zu treten und forderte, dass die Rücksendung „unbenutzt und schadenfrei“ ist. Ferner enthielten seine AGB die Abwälzung des Versandrisikos auf den Erwerber und legten ausnahmslos Dortmund als Gerichtsstand fest.
Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung vom 15.05.2007
Az.: 15 O 248/07
Beschluss in der einstweiligen Verfügungssache
XXXXXX
Antragsteller,
gegen
XXXXXX
Antragsgegner,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Münzzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die Verbraucher aufzufordern, vor dem Widerruf schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen, wie in der Auktion mit der Nummer nnnnnn am 9. März 2007 geschehen.
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Münzzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht mit der folgenden Formulierung einzuschränken:
„Die Artikel einer Rückgabe müssen unbenutzt und schadenfrei sein.“,
wie in der Auktion mit der Nummer nnnnnn am 9. März 2007 geschehen.
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern folgende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichlautend oder ähnlich zu verwenden:
„…. Gerichtsstand ist Dortmund.“
„Alle Angebote sind für uns freibleibend. Irrtümer sind uns vorbehalten.
„Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/6 und der Antragsgegner 5/6 zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die einstweilige Verfügung war aus den folgenden Gründen zu erlassen:
1. Der Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, es zu unterlassen, die Verbraucher aufzufordern, vor dem Widerruf schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen, ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 355 BGB.
Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten und in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären.
2. Mit Recht beanstandet der Antragsteller weiter, dass der Antragsgegner erklärt: „Die Artikel einer Rückgabe müssen unbenutzt und schadenfrei sein.“.
Auch insoweit steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG zu.
Diese Klausel verstößt gegen die §§ 355, 356, 357 BGB, die eine derartige Einschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts des Verbrauchers gerade nicht vorsehen.
3. Aus den §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG ergibt sich auf der Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
a) Die Klausel „…. Gerichtsstand ist Dortmund.“ beinhaltet einen Verstoß gegen die §§ 307 Abs. 1 BGB, 38 ZPO.
b) Die Klausel „Alle Angebote sind für uns freibleibend. Irrtümer sind uns vorbehalten.“ ist mit § 305 c BGB nicht zu vereinbaren.
c) Die Klausel „Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“ verstößt gegen die §§ 475, 474 Abs. 2, 447 BGB.
Die gemäß §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorauszusetzende Dringlichkeit der nach allem bestehenden Unterlassungsansprüche wird im Wettbewerbsrecht gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 91 Abs. 1, § 269 und § 3 ZPO.