Wettbewerbsverstöße aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung und widerrechtlicher AGB
Eigener Leitsatz:
In einstweiligen Rechtsschutz verurteilte das LG Berlin einen Onlinehändler zur Unterlassung, der bei seinen eBay-Angeboten keine Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss ins Angebot einband. Ferner verwendete er unzulässige AGB-Klauseln: So forderte er für Individualabreden die Schriftform, verlegte den Gefahrübergang bereits auf die Abgabe der Sendung beim Zusteller vor und legte auch gegenüber Verbrauchern als Gerichtsstand München fest.
Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung vom 15.05.2007
Az.: 15 O 378/07
In der einstweiligen Verfügungssache
XXXXXX,
Antragsteller,
gegen
XXXXXX,
Antragsgegnerin,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer-Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne die Verbraucher bereits vor ihrer Vertragserklärung über ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, wie in der Auktion mit der Nummer XXXXXX am 18.04.2007 geschehen;
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer-Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, und dabei die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wie in der Auktion mit der Nummer XXXXXX am 18.04.2007 geschehen:
„Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich getroffen werden.
Angebote der XXXXXX sind stets freibleibend und unverbindlich.
Mit der Abgabe zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über.
Der Gerichtsstand ist München.“
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass beide Parteien über die Internetplattform eBay den Handel mit Hardware betreiben und dass die Antragsgegnerin unter der im Tenor zu 1. genannten Artikelnummer am 18.4.2007 einen XXXXXX “ angeboten hat, ohne in diesem Angebot über das Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. Weiter hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die aus dem Tenor zu 1 b) ersichtlichen Klauseln verwendet hat.
Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller einen dringenden Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 312 c Abs.1 BGB, § 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV, 12 Abs.2 UWG.
Nach § 312 c Abs.1 S. 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gem. § 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs.1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086).
Die aus dem Tenor zu 1 b) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln verstoßen gegen §§ 305 b BGB, 308 Nr. 4 BGB, 474 Abs.2 i. V. m. 447 BGB, 38 ZPO.
Eine Individualabrede hat stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Änderung der versprochenen Leistung ist nur zulässig, wenn die Vereinbarung für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr auf den Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache erhalten hat und nicht bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nur unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO geschlossen werden.