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03. März 2015

Berechnung des Schadensersatzes wegen Filesharing

Tastatur mit Filesharing-Taste.
Urteil des AG Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14

Der Schadenersatzanspruch wegen Filesharing wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, d.h. der Verletzter hat den Betrag zu zahlen, der für eine Lizenzierung des Werkes zu leisten gewesen wäre. Entscheidende Faktoren bei der Berechnung sind dabei die Dauer des Downloadvorgangs, die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte sowie der Lizenzbetrag pro Einzeldownload. Der sich ergebende Betrag wird anschließend verdoppelt, um dem Beklagten die Schwere seines Eingriffs zu verdeutlichen und schließlich einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.

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