Netznutzungsentgelte: Alles oder nichts entspricht manchmal der Billigkeit
Urteil des OLG Celle vom 17.06.2010,Az.: 13 U 155/09 (Kart): Entspricht ein Netznutzungsentgelt nicht der Billigkeit und unterlässt es der Netzbetreiber, zur Billigkeit vorzutragen, kann das Entgelt aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln gerichtlich auf 0,00 Euro festgesetzt werden. Überhöhte Entgelte, die in der Zeit zwischen dem Antrag auf Genehmigung der Entgelte und der Entscheidung hierüber gezahlt werden, kann der Netznutzer nicht zurückfordern. Die Abschöpfung dieser Mehrerlöse erfolgt in den nachfolgenden Kalkulationsperioden.
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