Inhalte mit dem Schlagwort „Ausnahme“

26. August 2019

Hygieneartikel: Rückerstattung des Kaufpreises ist zulässige Werbung

Stapel Windeln
Urteil des OLG Hamburg vom 20.06.2019, Az.: 3 U 137/18

Die Werbeaktion eines Herstellers bzw. Verkäufers von Hygiene- und Inkontinenzprodukten bei der Kunden den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekamen, wenn sie den Kassenbeleg und ihre Kontonummer auf der Internetseite des Unternehmens eingaben, stellt keine unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Hs HWG dar, welcher es den Unternehmen verbietet, Zuwendungen und sonstige Werbemaßnahmen anzubieten. Die Rückerstattungszusage sei zwar grundsätzlich als eine solche Werbemaßnahme anzusehen, allerdings handele es sich bei ihr um eine Zuwendung, welche in einem bestimmten oder auf bestimmbare Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird, nämlich der volle Kaufpreis, sodass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) HWG einschlägig sei, entschied das Gericht.

Weiterlesen
02. Oktober 2015

Zuständigkeiten in der Berufungsinstanz bei Verweisung

Justizia
Beschluss des OLG Hamm vom 14.08.2015, Az.: 32 SA 37/15

Bei Urheberrechtsstreitigkeiten kann eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verweisung von einem unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht nicht möglich ist, gelten. Dem Verweisungsbeschluss des angerufenen Landgerichts in der Berufungsinstanz an das zuständige Berufungsgericht kann Bindungswirkung zukommen, ohne dass vorher die Zulässigkeit der Berufung geprüft wurde.

Weiterlesen
04. September 2014

Zum Begriff der Parodie im Urheberrecht

Urteil des EuGH vom 03.09.2014, Az.: C-201/13

Der Begriff „Parodie" in der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, an ein bereits existierendes Werk zu erinnern, gleichzeitig jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien in Bezug auf die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers des parodierten Werkes und der freien Meinungsäußerung des Nutzers auf der anderen Seite gewahrt werden. Vermittelt die Parodie eine diskriminierende Aussage, die bewirkt, dass das ursprüngliche Werk damit in Verbindung gebracht wird, so muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a