Berufungszuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen
Beschluss des LG Mannheim vom 05.11.2008, Az.: 2 S 3/08
Für Streitigkeiten im Urheberrecht als Teil des Zivilrechts sind grundsätzlich die örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichte anzurufen. Ist nach den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts in Urheberrechtsstreitsachen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts abweichend davon bei nur einem Landgericht konzentriert, so kann die Berufung nur bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden.
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