Inhalte mit dem Schlagwort „beschreibender Begriffsinhalt“

25. Juli 2017

„Hopfentraum“ ist schutzfähig

Hopfen
Beschluss des BPatG vom 12.10.2016, Az.: 26 W (pat) 516/16

Das Wort "Hopfentraum" ist als Marke u.a. für Mineralwasser und Fruchtsäfte schutzfähig. Die Wortverbindung aus Hopfen und Traum ist sprach- und werbegebräuchlich. Ein beschreibender Charakter ist zu verneinen, da bei diesen Getränken weder Hopfen noch Hopfenaromen erlaubt sind. Auch eine Irreführung kann ausgeschlossen werden. Der verständige Durchschnittsverbraucher ist sich bewusst, dass weder Mineralwasser, noch Fruchtsäfte Hopfen oder dessen Aromen enthalten.

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25. April 2014

HOT

Beschluss des BGH vom 19.02.2014, Az.: I ZB 3/13

Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.

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30. September 2013

„VideoMeet“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 30.08.2013, Az.: 25 W (pat) 512/13 Der Wortkombination "VideoMeet" fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 (u.a. Computersoftware und Telekommunikationsdienste). Die Zeichen stellen lediglich einen Hinweis auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar.
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14. Januar 2013

INSTANTCOAT

Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12 Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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11. Oktober 2012

Starsat

Beschluss des BGH vom 04.04.2012, Az.: I ZB 22/11 Das unter anderem für "Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien" angemeldete Zeichen "Starsat" erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist.
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12. September 2012

„YOGA AL MAR“

Beschluss des BPatG vom 22.08.2012, Az.: 26 W (pat) 501/12 Der unter anderem für Bekleidungsstücke, Gymnastikbekleidung, Reiseveranstaltung und - buchung, sowie Reisebegleitung angemeldeten Wortmarke "YOGA AL MAR" fehlt hinsichtlich der mit Reisen in Verbindung stehenden Dienstleistungen die nötige Unterscheidungskraft. Der Bezeichnung - die von einem normal informierten und verständigen Verbraucher ohne Probleme mit "Yoga am Meer" übersetzt wird - kommt vielmehr ein beschreibender Begriffsinhalt dahin gehend zu, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen "Yoga am Meer" als Ziel hätten oder beinhalten würden.
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09. April 2009

Fehlender unmittelbarer Produktbezug

Beschluss des BPatG vom 04.03.2009, Az.: 26 W (pat) 42/08

Fehlt der unmittelbare Produktbezug zwischen der einzutragenden Bezeichnung und den hierfür beanspruchten Dienstleistungen, kann aus dieser Tatsache kein Rückschluss auf die Unterscheidungskraft gemacht werden. Allerdings hat der Verkehr sodann keine Veranlassung einen sachlich beschreibenden Hinweis auf die konkrete Dienstleistung zu sehen.
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