„VideoMeet“ nicht schutzfähig

30. September 2013
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Eigener Leitsatz:

Der Wortkombination "VideoMeet" fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 (u.a. Computersoftware und Telekommunikationsdienste). Die Zeichen stellen lediglich einen Hinweis auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 30.08.2013

Az.: 25 W (pat) 512/13

 

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 047 698.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. August 2013 beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Wortkombination

VideoMeet

ist am 31. August 2011 als Wortmarke für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 angemeldet worden:

Klasse 9: Computer-Software; Computersoftware zur Verwendung bei der Organisation, Übertragung, Bearbeitung und Überarbeitung von Text-, Daten- und Audiodatei-en auf elektronischen Geräten; Kommunikationssoftware; Kommunikationssoftware für die Erstellung und Übertragung von Ton- und Bildinhalten über das Internet; Kommunikationssoftware für Hosting, Beteiligung an, Verwaltung, Planung und Streaming von Konferenzschaltungen über ein Computernetz, Bildkonferenzschaltungen und Sofortnachrichtendiensten über das Internet;

Klasse 38: Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten mittels Computerterminals und Internet; Kommunikationsdienste, nämlich Übertragung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet; Videoübertragungsdienste; Sofortnachrichtendienste und Videokonferenzen; Streaming von audiovisuellem Material über das Internet;

Klasse 41: Aufzeichnung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet;

Klasse 42: Entwurf von Computersoftware und -hardware zur Verwendung in der Telekommunikation und die Übertragung von Video- und Audiodaten über das Internet; Computerdienstleistungen und Softwareentwicklung zur Verwendung in der Telekommunikation, bei der Daten- und Tonübertragung; Ermöglichung der Nutzung von Online-Computersoftware; Bereitstellung von Online-Computersoftware zum Herunterladen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer 30 2011 047 698.5 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluss vom 11. Juni 2012 zurückgewiesen.

Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Wortkombination das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die angemeldete Wortfolge auch eine freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 darstelle. Die Wortkombination „VideoMeet“ bestehe aus zwei zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern, nämlich „Video“ und „Meet“, und werde vom verkehrsbeteiligten Publikum zwanglos als Hinweis auf ein „Videotreffen“ verstanden. Zwar könne das Wortelement „Meet“ mehrere Bedeutungen haben, und zwar als Substantiv i.S.v. „Sportveranstaltung“ bzw. „Sportwettkampf“ und in der Verbform „to meet“ insbesondere i.S.v. „begegnen, (zusammen-) treffen, versammeln, zusammenkommen, zusammenrufen, sich begegnen, sich treffen, sich versammeln, sich kennenlernen“. Der Verkehr sei jedoch in der Lage, bei mehreren möglichen Bedeutungen eines Begriffs diejenige zu übernehmen, die dem jeweiligen Sachzusammenhang gerecht werde. Vorliegend liege das Verständnis des Wortelements „Meet“ i.S.v. „treffen, sich treffen, versammeln, zusammenrufen, zusammentreffen“ am nächsten, vor allem wegen der Nähe zu dem in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff „Meeting“ für „Treffen, Zusammenkunft“. Mit dem vorgenannten Begriffsgehalt sei das Wortelement „Meet“ geeignet, zur näheren Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen, wobei durch die Voranstellung des Bestandteils „Video“ eine nähere Bestimmung der Art des Treffens erfolge.

Die Bezeichnung „VideoMeet“ stelle zu den beanspruchten Dienstleistungen einen konkreten und direkten Bezug her, und zwar hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 dahingehend, dass diese erbracht würden, um Treffen per Video zu ermöglichen, z.B. dadurch, dass sich Personen per Videokonferenz versammeln, oder es um Videoübertragungsdienste gehe, die ein Treffen per Video ermöglichen könnten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klasse 42 werde die angemeldete Wortkombination als Hinweis darauf verstanden, dass z.B. Computersoftware und –hardware für den Telekommunikationsbereich und insoweit insbesondere zur Übertragung von Video- und Audiodaten entworfen oder Computersoftware zur Verwendung bei der Organisation, Übertragung, Bearbeitung und Überarbeitung von Dateien auf elektronischen Geräten angeboten würden, damit sich Personen per Video bzw. auf dem Weg einer Videoübertragung treffen könnten. Unerheblich sei, ob die angemeldete Bezeichnung bereits lexikalisch nachweisbar sei, da der Verkehr daran gewöhnt sei, mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die ihm in einprägsamer Weise sachbezogene Informationen vermitteln sollten, die er auch als Sachaussagen verstehen könne und deshalb nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintra-gungen könne sich die Anmelderin nicht erfolgreich berufen.

Die Anmelderin hat ihre gegen den vorgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie die Auffassung vertreten, dass der Eintragung der angemeldeten Wortkombination keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Die Bezeichnung „VideoMeet“ weise in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine greifbare Bedeutung auf. Das Wortelement „Meet“ habe zahlreiche unter-schiedliche Bedeutungen, so dass die angemeldete Wortkombination mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, was für ihre Unterscheidungskraft spreche. Selbst wenn man den Bestandteil „Meet“ i.S.v. „Treffen“ bzw. „Versammlung“ verstehe, bleibe die Gesamtbezeichnung „VideoMeet“ gleichwohl vage und inhaltsleer. Da diese Bezeichnung somit nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht gegeben. Für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortkombination spräche auch eine Reihe von Voreintragungen, mit denen sich die Markenstelle auseinandersetzen müsse.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 11. Juni 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Wortkombination „VideoMeet“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 – „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz 86 -Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006, a.a.O.).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es zum einen auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Ferner gehören die inländischen, am Handel beteiligten Fachkreise zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, wobei bereits das Verständnis dieser Fachkreise für sich gesehen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29 m.w.N.). Vorliegend sind im Wesentlichen Computersoftware insbesondere zum Zwecke der (Tele-) Kommunikation sowie der Entwurf, die Entwicklung und die Bereitstellung entsprechender Soft- und Hardware, ferner die Übertragung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet und letztlich die elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten, Kommunikations-dienste, Videoübertragungsdienste; Sofortnachrichtendienste, Video-konferenzen, Streaming von audiovisuellem Material, insbesondere über das Internet, beansprucht. Diese Waren und Dienstleistungen richten sich zum einen an Kunden im gewerblichen Bereich, die diese Software und Telekommunikationsdienste im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit anwenden, können aber zum anderen auch an Privatpersonen gerichtet sein, die derartige Dienste für ihre persönliche Kommunikation nutzen.

a)

Die angemeldete Wortkombination setzt sich – für die vorgenannten, im IT-Bereich an englischsprachige Begriffe und Wortkombinationen gewöhnten Verkehrskreise ohne weiteres ersichtlich – aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache stammenden Wörtern „Video“ und „Meet“ zusammen, wobei die Markenstelle hinsichtlich des Wortelements „Meet“ insbesondere von den Bedeutungen „treffen, sich treffen, versammeln, zusammenrufen, zusammentreffen“ zutreffend ausgegangen ist. Es ist auch naheliegend, dass der Verkehr die Gesamtbezeichnung „VideoMeet“ in einem entsprechenden Produktzusammenhang ohne weiteres schlagwortartig im Sinne von „Videotreffen“ oder „sich treffen per Video“ versteht. Auch wenn diese Gesamtbezeichnung nicht ganz sprachregelgerecht gebildet ist, ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen bzw. neu gebildeten Bezeichnungen konfrontiert zu werden, die oft nicht allen Sprachregeln entsprechen, die den Verkehr aber gleichwohl in die Lage versetzen, ohne weiteres naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Dass moderne Einrichtungen und Systeme, die Datenverarbeitungsanlagen und die für den Betrieb dieser Anlagen notwendigen Programme nutzen, mit immer höheren Kapazitäten und Geschwindigkeiten die Übertragung nicht nur von Text- sondern auch von Audio- und Bilddateien mit Mitteln der Telekommunikationstechnik und hierbei insbesondere über das Internet ermöglichen und damit sowohl ständig weiterentwickelte Kommunikations-möglichkeiten bereitstellen als auch das Kommunikationsverhalten im geschäftlichen wie im privaten Bereich prägen und (mit-) bestimmen, ist allgemein bekannt und bedarf keines weiteren Belegs. Allgemein bekannt ist auch, dass hierzu spezielle Anwendungen im geschäftlichen Bereich, die z.B. eine unmittelbare Kommunikation mehrerer Gesprächspartner an geographisch unterschiedlichen Orten mittels Videokonferenzen ermöglichen, an-geboten werden, aber auch Dienste, die die Kommunikation mittels Videotelefonie zum Gegenstand haben (wie z.B. Skype) und die im privaten Bereich immer stärker genutzt werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff eines „Treffens mittels Videotechnik“ durch eine schlagwortartige Gesamtbezeichnung wie „Videomeet“ den vorgenannten Verkehrskreisen ohne weiteres, insbesondere ohne eine interpretierende oder mehrere Gedankenschritte erfordernde analysierende Betrachtungsweise.

b)

Hiervon ausgehend ist die Wortkombination „VideoMeet“ i.V.m. den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet, sondern wird von den angesprochenen Verkehrskreisen insoweit als ein schlagwortartiger, ausschließlich sachbezogener Hinweis auf den Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen aufgefasst.

Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 handelt es sich im Wesentlichen um „Computersoftware insbesondere zum Zwecke der (Tele-) Kommunikation wie z.B. Übertragung von Ton- und Bildinhalten über das Internet oder auch für Hosting, Beteiligung an, Verwaltung, Planung und Streaming von Konferenzschaltungen über ein Computernetz“. Sofern derartige Software mit der Wortkombination „VideoMeet“ gekennzeichnet wird, wird der Verkehr daraus lediglich schließen, dass diese Software für die Bereitstellung und Durchführung eines „Videotreffens“ bestimmt und geeignet ist.

Die in der Klasse 38 beanspruchten Übertragungs- und Kommunikationsdienste können die Bereitstellung von „Videotreffen“ zum Gegenstand haben, was in der konkret beanspruchten Form („Übertragung von Live- und aufgezeichneten Nach-richten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet; Videoübertragungsdienste; Sofortnachrichtendienste und Videokonferenzen, Streaming von audiovisuellem Material über das Internet“) auch besonders naheliegt.

Die in der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Aufzeichnung von Live- und aufgezeichneten Nachrichten, Bildern, Ton- und audiovisuellen Inhalten über das Internet“ sind für die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsdiensten, die Videokommunikation oder Videokonferenzen ermöglichen, technisch erforderlich, so dass sie ebenfalls für die Durchführung eines „Videotreffens“ bestimmt und geeignet sein können.

Das gleiche gilt für die in der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen „Entwurf von Computersoftware und -hardware zur Verwendung in der Telekommunikation und die Übertragung von Video- und Audiodaten über das Internet; Computerdienstleistungen und Softwareentwicklung zur Verwendung in der Telekommunikation, bei der Daten- und Tonübertragung; Ermöglichung der Nutzung von Online-Computersoftware, Bereitstellung von Online-Computersoftware zum Herunterladen“ können in gleicher Weise wie die vorgenannten Dienstleistungen für Bereitstellung und Betrieb eines Dienstes zur Durchführung von „Videotreffen“ geeignet und bestimmt sein.

c)

Auch wenn das Wortelement „Meet“ mehrere Bedeutungen haben kann, steht eine daraus resultierende Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs „VideoMeet“ der Annahme fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen. Denn – wie dargelegt – weist die angemeldete Wortkombination jedenfalls in einer Bedeutung, die zudem – wie ebenfalls ausgeführt – im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besonders naheliegend ist, eine beschreibende Bedeutung hinsichtlich Bestimmung bzw. Gegenstand dieser Waren und Dienstleistungen auf, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Wortkombination insoweit (auch) als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 113 m.w.N.).

d)

Die angemeldete Wortkombination weist ferner auch keine Besonderheiten semantischer oder syntaktischer Art auf, die von dem vorgenannten Verständnis weg und in Richtung einer betrieblichen Herkunftsangabe führen könnten. Insbesondere reiht sich die Großschreibung des „Binnen-M“ in eine schon fast als inflationär zu bezeichnende werbemäßigen Bildung von zusammengesetzten Begriffen mit groß geschriebenen Binnenbuchstaben ein.

2.

Soweit sich die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen berufen hat, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen. Klargestellt ist auch, dass es keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG darstellt, wenn die Markenstelle zur Eintragung ähnlicher Zeichen nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angibt und nicht dargelegt, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig hält (BGH GRUR 2011, 230, Tz. 10-13 – SUPERgirl und MarkenR 2011, 66, Tz. 10-13 – FREIZEIT Rätsel Woche; vgl. dazu auch die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145, 147, 148 – Linuxwerkstatt).

3.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Anmelderin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG nicht gestellt. Es waren auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung gemäß § 69 Nr. 3 MarkenG bedurft hätten.

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