Inhalte mit dem Schlagwort „Beschwerde“

10. Oktober 2012

„GeoTHERM“ nicht mit „GEO“ zu verwechseln

Beschluss des BPatG vom 07.09.2012, Az.: 29 W (pat) 198/10

Die eingetragene Wort-/Bildmarke "GeoTherm" hält den erforderlichen Abstand für Waren und Dienstleistungen gegenüber der Widerspruchsmarke "GEO" ein. Die beiden Marken sind nicht zu verwechseln. Sie werden weder klanglich, noch schriftlich oder begrifflich ähnlich wahrgenommen. Es besteht zudem keine mittelbare Verwechslungsgefahr.
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11. Mai 2012

WÜRZKOMPASS als Marke für Lebensmittel nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 19.04.2012, Az.: 25 W (pat) 74/11 Der Marke WÜRZKOMPASS fehlt für Lebensmittel (Klassen 29 und 30) sowie Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klasse 43) jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff Würze ist in „Würz“ ohne weiteres erkennbar und bezeichnet einen durch Würze hervorgerufenen Geschmack. Der Begriff Kompass wird als Leitfaden oder Orientierungshilfe verstanden. Für die Beherbergung von Gästen angebotene Unterbringungsleistung ist hingegen kein beschreibender oder eng beschreibender Sachhinweis erkennbar, so dass die Marke hierfür einzutragen war.
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05. September 2011

Internationaler Handel begründet Freihaltebedürfnis

Beschluss des BPatG vom 10.05.2011, Az.: 28 W (pat) 502/11 Da es sich bei dem Zeichen "BOA" um die portugiesische Bezeichnung für "gut" handelt, könnte diese als unmittelbar produktbeschreibender Hinweis auf deren Qualität dienen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Portugal als EU-Mitglied für die BRD ein wichtiger Handelspartner ist, ist von einem schutzwürdigem Interesse der am Im- und Export beteiligten Fachkreise auszugehen, sodass in Bezug auf die angemeldeten Waren ein Freihaltebedürfnis besteht. Allerdings besteht kein Freihaltebedürfnis für die angemeldeten Dienstleistungen, da  Portugiesisch in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen nicht als Fachsprache etabliert ist.
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17. August 2011

„BALANCE“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.07.2011, Az.: 25 W (pat) 14/11 Wird der Begriff "BALANCE" für die Bezeichnung von Geschicklichkeitsspielen jeglicher Art verwendet, so stellt dieser in Bezug auf Geräte mit zahlungspflichtigen Leistungen für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Bei Produkten, welche bei dem Betrieb solcher Geräte funktional oder ergänzend zum Einsatz kommen und Dienstleistungen, welche mit der Durchführung von Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen in Zusammenhang stehen, liegt ein enger beschreibender Bezug vor. Daher ermangelt es der Bezeichnung "BALANCE“  jeglicher Unterscheidungskraft in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und somit ihrer Eintragungsfähigkeit.
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05. Oktober 2010

„Comfort Fit“ keine Marke für Windeln

Beschluss des BPatG vom 22.07.2010, Az:: 25 W (pat) 231/09

Die Eintragung der Wortfolge „Comfort Fit“ als Marke für Windeln scheitert daran, dass sie vom Verkehr lediglich warenbeschreibend wahrgenommen werde. Der Verbraucher assoziiere damit Tragekomfort, wohingegen eine hinreichende Unterscheidungskraft fehle. Folglich scheide die Eintragung als Marke aus.
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24. Juni 2010

„funkturm“ eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 10.06.2010, Az.: 30 w (pat) 72/09 Die Wort-/Bildmarke "funkturm" ist für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte sowie ähnlicher Waren eintragungsfähig. Ein "Funkturm" ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient, so dass ohne weitere gedankliche Überlegung nicht erkennbar ist, welches Merkmal der gegenständlichen Waren durch das Zeichen beschrieben werden soll.  Der angemeldeten Bezeichnung kann daher kein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden und damit lässt sich eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe nicht feststellen.
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13. Januar 2010

Kein Spiel mit „FreeLotto“

Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07

Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.
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13. Januar 2010

„EASTSIDE BERLIN“ vs. „East Side Gallery“

Beschluss des BPatG vom 08.01.2010, Az.: 29 W (pat) 18/09 Die Inhaber der Marke "EASTSIDE BERLIN" waren der Ansicht die zeitlich später eingetragene Marke "East Side Gallery" würde sich von "EASTSIDE BERLIN" nicht hinreichend unterscheiden und legten daher Widerspruch ein. Das BPatG teilte diese Ansicht jedoch nicht: Zwar erkannten die Richter die gleichen Elemente "EASTSIDE" und "East Side". Doch die beiden Marken unterscheiden sich durch ihre abweichenden Wortbestandteile "Gallery" und "BERLIN" klanglich, schriftbildlich und begrifflich. Eine Verwechslungsgefahr wurde nicht bejaht und somit die Beschwerde zurückgewiesen.
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07. Januar 2010

Auflagenstärkste Fachzeitschrift nicht automatisch marktbeherrschend

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2009, Az.: VI-W (Kart) 3/09

Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen ist verboten. Allerdings lässt sich allein aus der Tatsache, dass eine Fachzeitschrift die stärkste Auflage aufweist, nicht auf eine marktbeherrschende Stellung schließen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller marktrelevanten Faktoren und Umstände erforderlich. Mangels Darlegung weiterer relevanter Kriterien, wie etwa Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
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