Sperrung von Accounts kann Verletzung von Vertragspflichten darstellen

Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Kempten beantragt, nachdem die Antragsgegnerin dessen Facebook-Account sperren ließ. Sein Antrag wurde wegen fehlender Begründung der Dringlichkeit einer Entsperrung seines Accounts zurückgewiesen. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München stattgegeben, da die Antragsgegnerin durch die Sperrung des Accounts gegen ihre vertraglichen Pflichten aus dem bestehenden Nutzungsvertrag mit dem Antragsteller verstoßen hat. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.