Haftung für E-Mail-Hotline mit Börseninformationen
Urteil des LG Heidelberg vom 05.02.2008, Az.: 2 O 261/07
Wird eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen gegen Bezahlung angeboten, gehört zu den Pflichten des Börsendienstes den E-Mail-Inhalt sorfältig zu recherchieren und ungünstige Faktoren nicht zu verschweigen. Wurde von der Erfüllung dieser Pflichten abgesehen, haftet der Börsendienst aufgrund der E-Mail auf Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten.
WeiterlesenWird eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen gegen Bezahlung angeboten, gehört zu den Pflichten des Börsendienstes den E-Mail-Inhalt sorfältig zu recherchieren und ungünstige Faktoren nicht zu verschweigen. Wurde von der Erfüllung dieser Pflichten abgesehen, haftet der Börsendienst aufgrund der E-Mail auf Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten.