Haftung für E-Mail-Hotline mit Börseninformationen

18. März 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
6229 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Wird eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen gegen Bezahlung angeboten, gehört zu den Pflichten des Börsendienstes den E-Mail-Inhalt sorfältig zu recherchieren und ungünstige Faktoren nicht zu verschweigen. Wurde von der Erfüllung dieser Pflichten abgesehen, haftet der Börsendienst aufgrund der E-Mail auf Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten.

Landgericht Heidelberg

Urteil vom 05.02.2008

Az.: 2 O 261/07

Urteil

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.446,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
 
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten bei Aktien aufgrund fehlerhafter Informationen in einem sogenannten entgeltlichen e-Mail Börsenbrief.
 
Der Kläger ist Rechtsanwalt (….).
 
Der Beklagte ist Bäckermeister und betätigt sich als Ratgeber in Geldanlagedingen, indem er eine Internetseite betreibt, dort eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen anbietet (Anlage K9/10 ) und Seminare zu Geldanlagestrategien abhält. Er wirbt damit, dass er bereits mit 30 Jahren die erste Million an der Börse verdient habe. Er wolle sein Wissen darum, wie an der Börse Geld verdient werden könne, mit anderen teilen und diese am Glück teilhaben lassen (Anlage K 2).
 
Am 14.8.2006 schloss der Kläger über die Internetseite des Beklagten ein Halbjahresabonnement für die dort angebotene e-Mail Hotline mit einer Laufzeit bis 16.2.2007 ab. Der Kläger erhielt darauf eine elektronische Rechnung mit Datum vom 7.9.2006 über den Betrag für dieses halbjährliche Abonnement von 490,00 Euro inklusive USt. (Anlage K 11). Nach der Zahlung dieses Betrages erhielt der Kläger eine elektronische Zahlungsbestätigung mit Datum vom 14.9.2006 (Anlage K 12).
 
Nach Ablauf des Halbjahresabonnements schloss der Kläger am 6.4.2007 ein Jahresabonnement zu einem Preis von 898,00 Euro brutto ab. Dieses wurde durch e-Mail des Beklagten vom selben Tage bestätigt (Anlage K 13). Der Kläger erhielt mit Datum vom 6.4.2007 eine Rechnung über den genannten Betrag, in der die erfolgte Zahlung bereits bestätigt ist (Anlage K 14).
 
Dem Abonnement lagen jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu Grunde (Anlage K 16), die im Sommer 2007 geändert wurden (Anlage K 15).
 
Im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Juni 2007 behandelte der Beklagte in seiner e-Mail Hotline drei Unternehmen mit Sitz in den USA. Bei allen dreien sollte es sich um sogenannte Explorer, d. h. Rohstoffunternehmen handeln. Es handelte sich dabei um die Star Energy Corporation (Star Energy), die Stargold Mines Incorporated (Stargold) und die Russoil Corporation (Russoil).
 
Im Einzelnen stellten sich in die Angaben in der e-Mail Hotline und die Investments wie folgt dar:
 
a) Star Energy
 
Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Rohstoffunternehmen, welches seinen Sitz in Salt Lake City, Utah, in den USA hat. Nach dem Quartalsbericht zum dritten Quartal des Jahres 2006 nach dem Securities Exchange Act verfügte die Gesellschaft über Ausbeutungsrechte an fünf Bohrlöchern in Texas mit einem Wert von angabegemäß 45.730,00 US-Dollar. In den Quartalen 1 bis 3 des Jahres 2006 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Verlust von 56.138,00 US-Dollar. Die Aktiva sollen zum 30.9.2006 einen Wert von 53.966,00 US-Dollar gehabt haben (Anlage K 30).
 
In einer Mitteilung nach dem Securities Exchange Act veröffentlichte Star Energy, dass am 6. Oktober 2006 die vollständige Übernahme der Anteile der russischen Gesellschaft Volga-Neft gegen Gewährung von 26,1% eigener Aktien vollzogen worden sei (Anlage den K 32/B9).
 
In seiner e-Mail Hotline vom 16.10.2006 (Anlage B 32) stellte der Beklagte die Gesellschaft seinen Abonnenten vor. Die Kernaufgaben von Star Energy konzentrierten sich auf die Exploration, Entwicklung, und den Verkauf von Öl und Gas in der Samara-Region in Russland. Am 6.10.2006 habe die Gesellschaft daher den Öl- und Gasproduzenten Volga-Neft gekauft. Durch diese Übernahme müsse man Star Energy einer ganz neuen Bewertung unterziehen. In diesem Zusammenhang habe Star Energy ein neues Mega-Projekt erwerben können. Es gehe um das Rodnikovsky-Ölfeld, welches ein förderbares Ölvorkommen von 95 Millionen Barrel aufweise. Bei Star Energy erwarte man bereits ab 2008 einen positiven Cash-Flow. Als Risikobewertung wurde „mittel“ angegeben.
 
Am 30.10.2006 erinnerte der Beklagte in der e-Mail Hotline daran, dass bei aller Euphorie nur verkaufte Aktien auch tatsächlich Gewinne in den Geldbeutel brächten. Dies solle jedoch keine versteckte Verkaufempfehlung sein, aber der Beklagte wolle bei aller Euphorie, die er in Frankfurt (bei einem Seminar) gerade bei Star Energy erlebt habe, auch an die Risiken erinnern, die bei solchen Aktien immer wieder vorhanden seien. Er habe nicht vor, Star Energy in den nächsten Tagen zu verkaufen, denn Star Energy werde weiter steigen. Dies schreibe er schon seit letztem Montag und die Abonnenten sähen selbst, dass er Recht behalten habe.
 
In der e-Mail Hotline vom 10.11.2006 teilte der Beklagte mit, dass Star Energy „sehr überzeugende News“ gebracht habe (Anlage B 36). Dies solle aber erst der Anfang einer „ganzen News-Welle“ sein. Darüber hinaus referierte er eine Meldung, wonach Star Energy eine Verpflichtungserklärung mit Samara Transoil, einem spezialisierten russischen Transportunternehmen, abgeschlossen habe. Am 30.11.2006 meldete der Beklagte in der e-Mail Hotline, dass Star Energy seine Investments und Übernahmen schwerpunktmäßig auf Russland und Osteuropa fokussiert habe (Anlage B 37). Zu dieser strategischen Ausrichtung werde Star Energy eine Mehrheitsbeteiligung an dem russischen Ölunternehmen Kommunarskoe NGDU erwerben. Der monatliche Produktionsoutput dort liege über 29.000 Barrel Öl, die bestätigten Reserven würden auf 8,82 Millionen Barrel beziffert.
 
Den Nettoverlust in Höhe von 56.138 US-Dollar für das dritte Quartal 2006 meldete der Beklagte in seiner e-Mail Hotline vom 13.12.2006 (Anlage B 38).
 
Auf die Übernahme von Volga-Neft und das Ölfeld Rodnikovsky mit seinen Ölvorkommen verwies der Beklagte nochmals in seiner e-Mail Hotline vom 9.1.2007 (Anlage K 23). Er äußerte weiter, dass es absolut falsch gewesen sei, die Aktien von Star Energy zu verkaufen. Diese würden nur eine Richtung kennen und die sei weiter nach „Norden“! Die Story von Star Energy sei noch lange nicht am Ende, da sie nach seiner Meinung erst anfange. In der e-Mail Hotline vom 8.2.2007 wies der Beklagte darauf hin, dass auch Rücksetzer beim Kurs der Aktie von Star Energy beste Kaufchancen böten (Anlage K 4). Star Energy sei und bleibe ein sehr interessantes Unternehmen, dessen Kernaufgaben sich auf die Exploration, Entwicklung, Förderung und den Verkauf von Öl und Gas in der Samara Region in Russland konzentrierten. Er, der Beklagte, würde keine Star Energy Aktien verkaufen, wenn er sie jetzt im Depot hätte, da er überzeugt sei, dass schon in den nächsten Wochen deutlich höhere Kurse gesehen würden. Ähnlich äußerte sich der Beklagte in der e-Mail Hotline vom 14., 16.2., 17.4. u. 9.5.2007 (Anlage K 24).
 
Auch in der e-Mail Hotline vom 12.4.2007 (Anlage B 41) teilte der Beklagte seine Auffassung mit, dass Star Energy seinen Weg gehen würde. Davon sei er überzeugt. Wenn die Abonnenten dies nicht seien, sollten Sie halt verkaufen, aber sich bitte nicht ärgern, wenn sie bei 4 Euro nicht dabei sein würden! Entsprechend teilte der Beklagte in der e-Mail Hotline vom 24.4.2007 mit, dass der Kurs unter Druck geraten sei, es dennoch für ihn keinen Grund gebe, Star Energy aus der 10.000 EUR Anlage zu nehmen. Das Unternehmen werde sich entwickeln.
 
Mit der e-Mail Hotline vom 14.5.2007 teilte der Beklagte dann sehr gute Neuigkeiten bei Star Energy mit (Anlage K 24/B 40). Der Kurs habe, nachdem er zeitweise unter Druck geraten sei, am Freitag um 14% zulegen können. Es sei auch hier genau das eingetroffen, was er den Abonnenten schon bezüglich anderer Rohstoffwerte geschrieben habe. Man müsse mit dem volatilen Verhalten der Kurse immer rechnen. Wer diesen Situationen nicht gewachsen sei, solle von solchen Werten lieber die Finger lassen. Auch am 21.5.2007 (Anlage B 43) teilte der Beklagte mit, dass sich der Kurs von Star Energy volatil verhalte, was aber noch kein Grund sei, sich Gedanken machen zu müssen. Star Energy werde kursmäßig auch wieder zulegen.
 
Am 23.5.2007 kaufte der Kläger 2000 Aktien von Star Energy zu einem Gesamtpreis von 4.380,00 Euro. Weitere 5130 Aktien kaufte der Kläger am 1.6.2007 zu einem Gesamtpreis von 9.234,00 Euro (Anlage K 35).
 
Noch am 6.6.2007 teilte der Beklagte in der e-Mail Hotline mit, dass der Kurs von Star Energy gestern 10% zulegen konnte. Überzeugende News und Meinungen sollten sich auch wieder im Kursniveau widerspiegeln. „Wir warten ab.“(Anlage K 47)
 
Am 8.6.2007 nahm der Beklagte die Aktien der Star Energy nach deutlichen Kursverlusten aus der 10.000 EUR Anlage heraus und räumte ein, dass er diese zu spät veräußert habe. So solle man es nicht machen. Star Energy werde dennoch zu den langfristigen Werten gehören (Anlage K 47).
 
Am 14.6.2007 wurde bekannt gemacht, dass der Kaufvertrag zwischen Star Energy und Volga-Neft rückabgewickelt werde.
 
b) Stargold:
 
Diese Gesellschaft firmierte zunächst als Sockeye Seafood Group Inc. (Anlage K 27). Am 13.11.2006 schloss diese ein Abkommen mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der Stargold Mines Inc., die nach dem Recht des Staates Nevada gegründet war, über eine Verschmelzung. Die Tochtergesellschaft war erst am 8.11.2006 allein zu diesem Zweck und ohne Gesellschaftsvermögen gegründet worden (Anlage K 28). Die Aktiva betrugen nur 35.511,00 US-Dollar. Lizenzen im Rohstoffbereich besaß die Gesellschaft nicht. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 wies zwar eine Darlehensforderung über eine Million US-Dollar aus, doch war dieses Darlehen offenbar uneinbringlich, da das Kapital ins Ausland verlagert war (Anlage K 29).
 
Am 30.11.2006 schloss die Gesellschaft einen Vertrag zum Erwerb sämtlicher Aktien der russischen UniverCompany (Anlage K 28/B 7). Als Gegenleistung erhielten die Aktionäre der UniverCompany 51,25% der Aktien der Stargold. Der Kaufvertrag stand unter Bedingungen, insbesondere der Durchführung einer Due Diligence Prüfung.
 
In seiner e-Mail Hotline vom 4.12.2006 teilte der Beklagte mit, dass das Interessante bei Stargold sei, dass man nicht erst nach Gold grabe, sondern schon am fördern bzw. fleißig dabei sei, Akquisitionen in Russland zu unternehmen! Die Aktie sei ein richtiges Schwergewicht mit einer sehr hohen Marktkapitalisierung!
 
Die Gesellschaft wurde in der e-Mail Hotline vom 10.1.2007 durch den Beklagten den Lesern vorgestellt (Anlage K 20). Dort heißt es, dass die Gesellschaft Lizenzen halte, die dem Unternehmen die Förderung und Gewinnung von wertvollen und seltenen Metallen in Sibirien und den äußersten östlichen Gebieten Russland erlaubten. Ein Kernsegment sei dabei die Gewinnung von Gold. Seit Dezember 2006 habe Stargold die Leitung der UniverCompany. Das Management erwarte aufgrund der günstigen Geländebedingungen sehr günstige Produktionskosten. Ähnlich äußerte sich der Beklagte in der e-Mail Hotline vom 8.2.2007 (Anlage K 4), wobei er darauf hinwies, dass die Aktie gestern zum ersten Mal etwas stärker korrigiert habe, dass dies aber kein Beinbruch sei, da der Aufwärtstrend weiterhin intakt und sein nächstes Kursziel von 5 Euro für den Monat März weiterhin bestehe.
 
In den E-Mails vom 26. u. 29.3.2007 empfahl der Beklagte, die Stargold Aktien zu halten und Geduld zu haben. Er selbst habe diese Geduld (Anlagen B 47/48). Auch am 12.4.2007 äußerte er in der e-Mail Hotline, dass er sich nach unten keine Sorgen mache (Anlage B 49). Der Kurs werde wieder steigen! Ebenso empfahl der Beklagte am 13.4.2007 Stargold zu halten, aber auch etwas Geduld mitzubringen. Wenn der Abonnent keine Geduld habe, sei er an der Börse falsch (Anlage B 50)! Am 4.5.2007 wies der Beklagte darauf hin, dass der Kurs aktuell wieder etwas schwächele. Aktuell solle man erst einmal abwarten, denn das tue er auch (Anlage B 51).
 
Auch am 7.5.2007 erwartete der Beklagte bei Stargold in den nächsten Tagen und Wochen weiter steigende Kurse (Anlage K 21). Daher investiere er auch den Rest seines (fiktiven) Geldes in der 10.000 EUR Anlage in Stargold Aktien, denn hier seien schnelle 30% in den nächsten Wochen möglich. Stargold verfüge über mehrere Explorations- und Förderlizenzen in Sibirien und den östlichen Regionen Russlands. Das Kernsegment sei natürlich die Gewinnung von Gold. Stargold plane die Erzielung eines jährlichen Goldertrages von ein bis zwei Tonnen. Fazit sei: Kaufen! Das Kursziel bis Dezember 2007 laute 10 Euro (aktueller Kurs 5,09 Euro). Auch noch am 24.5.2007 sah der Beklagte in den nächsten Tagen und Wochen weiter steigende Kurse (Anlage K 22). Dies sei durch die Erwartung von „interessanten News“ begründet.
 
Der Beklagte erklärte in der e-Mail Hotline vom 30.5.2007, dass Stargold nun News bringen müsse, um die aktuelle hohen Bewertung zu rechtfertigen (Anlage B 14). Er sei überzeugt, dass diese News kommen würden. Er sei gestern von einem Leser gefragt worden, ob es wahr sei, dass Stargold noch keinen Umsatz und Gewinn mache. Ja, das sei wahr, aber das sei völlig normal für einen Explorer, denn Aktien wie Forsys oder Powertech oder Columbia Yukon machten auch keinen Umsatz und Gewinn. Die Aktie bleibe weiter spannend. Er bleibe weiter investiert, denn er rechne den nächsten Tagen mit einem Testen der 6 Euro Marke!
 
Tags darauf erklärte der Beklagte in der Hotline, dass er Stargold verkaufe, um Liquidität zu haben, die er in Russoil investieren wolle (Anlage K22). Die News bei Stargold ließen etwas länger auf sich warten. Deshalb müsse jetzt gehandelt werden. Er sehe weiter Potenzial. Stargold werde seinen Weg gehen, davon sei er überzeugt. Er werde die Aktie später wieder in die 10.000 EUR Anlage oder als Trading-Anlage aufnehmen.
 
Am selben Tag, dem 1.6.2007, kaufte der Kläger 8000 Aktien von Stargold zu einem Preis von 35.120,00 Euro (Anlage K 35).
 
Bereits am 5.6.2007 teilte der Beklagte wieder mit, dass er Stargold in seine Trading-Anlage ordern werde (Anlage K 22). Es sollten schnell wieder Kurse um die 4 Euro erreicht werden. Auch Kurse von über 5 Euro halte er in den nächsten Wochen wieder für möglich. An den Bedingungen rund um das Unternehmen habe sich in dem Maße nichts geändert. Fazit: Stargold würde er auf diesem Niveau nicht verkaufen, sondern kaufen!
 
Erst am 27.8.2007 wurde gemeldet, dass die Übernahme von UniverCompany durch Stargold abgeschlossen wurde (Anlage B 8).
 
c) Russoil:
 
In einer Pflichtmitteilung teilte die Gesellschaft mit, dass am 20. Mai 2007 die Russ Oil Corporation, eine neu-gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cassidy Media Inc. mit dieser verschmolzen wurde. Die Firma wurde darauf in Russoil Corporation geändert (Anlage K 26, S. 5). Die Gesellschaft veröffentlichte darüber hinaus die Information, dass sie weder Eigenkapital noch Gewinne habe.
 
In einer weiteren Pflichtveröffentlichung teilte Russoil mit, dass am 31.5.2007 ein Abkommen über die Übernahme sämtlicher Aktien der russischen Smolenergy Gesellschaft gegen Übertragung von 51% der Russoil Aktien abgeschlossen worden sei (Anlage B 5, S. 2). Die Durchführung des Vertrages stehe unter anderem unter der Bedingung, dass eine Due Diligence durchgeführt werde.
 
Russoil wurde in der e-Mail Hotline vom 1.6.2007 vom Beklagten erstmals erwähnt (Anlage K 17). Das Unternehmen sei ein in den USA ansässiges Öl- und Gas-Unternehmen, das seine Anlagen zu 100% in Sibirien habe. Er habe Russoil schon seit Wochen im Auge, habe jedoch noch mehr Fakten haben wollen, bevor er den Wert in die 10.000 EUR Anlage aufnehmen würde. Diese Fakten seien gestern nach Börsenschluss in den USA über den Ticker gekommen. Gerade komme über den Ticker, dass Russoil eine definitive Kaufvereinbarung mit Smolenergy geschlossen habe. Damit stoße Russoil in eine neue Dimension und die Aktie müsste nun völlig neu bewertet werden. Das Einstiegslimit gab der Beklagte mit 90 Cent und das Risiko mit „sehr hoch“ an.
 
Am 4.6.2007 meldete der Beklagte in der Hotline, dass die Nachrichten leider auch noch andere Investoren auf das Unternehmen aufmerksam gemacht hätten (Anlage K 19/B 20). Der Umsatz am Freitag sei ja der Wahnsinn gewesen. Er rechne in dieser Woche mit deutlich höheren Kursen und denke nicht, dass nochmals Kurse von einem Euro gesehen würden.
 
An diesem Tag kaufte der Kläger 10.000 Aktien von Russoil zu einem Gesamtpreis von 13.800,00 Euro und weitere 10.000 Aktien zu einem Preis von insgesamt 13.000,00 Euro (Anlage K 35).
 
Auch am 7.6.2007 teilte der Beklagte in der Hotline mit, das Russoil als Öl- und Gasunternehmen mit seinen Anlagen in Osteuropa tätig sei (Anlage K 18). Der Fokus des Unternehmens liege in der Ölproduktion, dem Ausbau von Ölfeldern, sowie in der Leitung von Ölexplorationsunternehmungen. Kürzlich habe sie eine Kaufvereinbarung mit der sibirischen Ölgesellschaft Smolenergy bekannt gegeben.
 
In der Hotline vom 11.6.2007 meldete der Beklagte für den vergangenen Freitag ein wahnsinniges Volumen von über 10 Millionen gehandelter Stücke. Er erwarte weitere News. Eine mögliche Korrektur werde genutzt, um zu kaufen. An diesem Tag kaufte der Kläger 20.000 Aktien von Russoil zu einem Gesamtbetrag von 12.960,00 Euro (Anlage K 35). Der Kurs der Aktien war da bereits steil deutlich unter das zuvor erreichte Allzeithoch gefallen (vgl. Anlage K 34).
 
Am folgenden Tag zeigte sich der Beklagte in der Hotline über das, was am Vortag passiert war, geschockt. Seitdem er an der Börse sei, habe er so etwas in diesem Ausmaß noch nicht erlebt (Anlage K 48). Betrachte man die Ölreserven, die über Smolenergy erworben worden seien, sei der jetzige Kurs von 0,559 Euro spottbillig. Mit einer aktuellen Börsenbewertung von ca. 120 Millionen EUR sei Russoil mehr als fair bewertet. Die Kursverluste seien auf das Verhalten von Shortsellern sowie auch etwaigen Kleinanlegern zurückzuführen. Die Aktie werde daher aus dem 10.000 EUR Anlagedepot herausgenommen, um Druck von ihr zu nehmen. Langfristig werde sich die Qualität der Aktien durchsetzen.

Am 9.9.2007 wurde schließlich gemeldet, dass der Übernahmevertrag mit Smolenergy schließlich vollzogen worden sei (Anlage B 6).
 
Am 31.1.2007 hatte der Beklagte in der e-Mail Hotline darauf hingewiesen, dass bei der Investition in Rohstoffaktien auch alles verloren werden könne. Am 6.2.2007 wies der Beklagte in der Hotline (Anlage B 52) darauf hin, dass Rohstoffaktien das Spekulativste seien, was es gebe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.6.2007 ließ der Kläger das Jahresabonnement fristlos kündigen (Anlage K 50). Die Kündigung wurde durch Schreiben der Rechtsanwälte des Beklagten vom 16.7.2007 zurückgewiesen (Anlage K 51).
 
Im Oktober 2007 wurde in der Presse berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Berlin Anfang Oktober mehrere Geschäfts- und Privaträume des Beklagten habe durchsuchen lassen. Es gehe um den Verdacht der Kursmanipulation (Rhein-Neckar-Zeitung vom 12.10.2007, As. 159).
 
Der Kläger behauptet , dass er die Investitionen aus privatem Vermögen erbracht habe. Es gehe nicht darum, bewusst Verluste zu erzielen, um Mandanten gegen den Beklagten zu werben.
 
Der Beklagte sei auf Grund des Abonnements verpflichtet gewesen, sorgfältig zu recherchieren und die Verhältnisse der Unternehmen zutreffend darzustellen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich bereits aus Nr. 1.3 Satz 1 der AGB des Beklagten.
 
Diesen Pflichten sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Bei allen drei Gesellschaften habe es sich um so genannte Börsenmäntel gehandelt, die praktisch kein eigenes Gesellschaftsvermögen gehabt hätten. Der Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass das von ihm beschriebene Vermögen bzgl. der Lizenzen und Rohstoffvorkommen allein über die erworbenen russischen Gesellschaften erlangt werden könnte. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht mitgeteilt, dass die Übernahmeverträge noch gar nicht vollzogen gewesen seien. Er habe diese vielmehr als bereits durchgeführt dargestellt. Der Kläger habe daher die Vorstellung gehabt, dass es sich jeweils um US-amerikanische Unternehmen handele, die schon selber über Förderlizenzen bzw. Förderanlagen in Russland verfügten, dass die Ausstattung der zu übernehmenden russischen Gesellschaft vom Umfang her jedenfalls näherungsweise mit den konkret bezifferten Rohstoffreserven bzw. Fördermengen korrespondiere, die Unternehmensübernahme bereits vollzogen bzw. im Fall der Russoil Corporation zumindest vorbehaltlos bindend geworden sei und dass die US-amerikanischen Unternehmen in Ansehung der drei vorstehenden Umstände folgerichtig prosperierend und finanzstark seien.
 
Die in der e-Mail Hotline des Beklagten verbreiteten Angaben über die drei genannten Unternehmen seien zum Teil nachweislich falsch, z. T. erweckten sie durch ihre Lückenhaftigkeit und missverständliche Zusammenstellung einen irreführenden Gesamteindruck. Da die drei Gesellschaften tatsächlich über keine nennenswerten Finanzmittel verfügt hätten, sei nicht zu erklären, mit welcher gleichwertigen Gegenleistung sie die vermeintlich lukrativen Lizenzen hätten kaufen können. Die im Tausch angebotenen Pakete eigener Aktien würden keine gleichwertige Gegenleistung darstellen. Wäre dies dem Kläger bekannt gewesen, hätte er nicht in diese Aktientitel investiert.
 
Aufgrund dieser falschen Vorstellungen habe sich der Kläger zur Investition entschlossen. Die drei Gesellschaften habe der Kläger vor Kenntnis der Erwähnung in der e-Mail Hotline überhaupt nicht gekannt.
 
Nach Kenntnis der Kurseinbrüche im Juni habe der Beklagte die Aktien wie folgt veräußert: Russoil am 13. Juni 20.000 Stück zu 7.100,00 Euro und weitere 20.000 Stück zu 7.020,00 Euro, Stargold am 1. Juni 2007 8000 Stück zu 30.800,00 Euro und Star Energy am 8. Juni 2007 7130 Stück zu 4.848,40 Euro. Der Kläger habe damit Anlageverluste in Höhe von insgesamt 38.725,60 Euro realisiert.
 
Warum es zwischen Anfang und Mitte Juni 2007 zu schlagartigen Massenverkäufen gekommen sei, lasse sich nur vermuten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe Presseberichten zufolge eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Marktmanipulation durchgeführt.
 
Der Abonnementvertrag mit dem Beklagten stelle einen Beratungsvertrag dar, der sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter qualifizieren lasse. Schließlich biete der Beklagte für die e-Mail Hotline auch an, dass sich ihre Leser per E-Mail immer an den Beklagten wenden und dort Rat erhalten könnten (Anlage K 53). Aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag hafte der Beklagte dem Kläger für die eingetretenen Verluste.
 
Die Haftungsfreizeichnungsklauseln in den AGB des Beklagten würden ausnahmslos nicht durchgreifen.
 
Die geschilderte Pflichtverletzung sei auch ein hinreichender Kündigungsgrund hinsichtlich des Abonnementsvertrages gemäß § 314 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe daher anteilig das gezahlte Entgelt für das Jahresabonnement zurück zu zahlen.
 
Der Kläger beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.446,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2007 zu zahlen.
 
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
 
Der Beklagte ist der Auffassung , dass die Klage unzulässig sei, da ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. (…) Die Verluste habe der Kläger bewusst realisiert, um werbewirksam einen Prozess gegen den Beklagten führen zu können. Diesem Ansinnen müsse der Rechtsschutz von Gerichten versagt sein.
 
Gegenstand der e-Mail Hotline sei es, aktuelle Informationen zeitnah mitzuteilen, die zu hohen Kurssteigerungen führen können. Genau solche Nachrichten seien im Hinblick auf die drei genannten Unternehmen in der Hotline mitgeteilt worden. Mit solchen Werten könnten angestrebte Spekulationsgewinne von bis zu 1000% erreicht werden. Die Angaben des Beklagten seien nicht falsch gewesen. Er habe aus öffentlich zugänglichen Quellen, so wie dies im Abonnementvertrag vereinbart sei, Informationen erschlossen.
 
Aus den Mitteilungen habe sich entnehmen lassen, dass die drei Gesellschaften die Rechte und Lizenzen erst durch die Übernahme der russischen Gesellschaften erlangen würden. Die Nutzung von solchen Zweckgesellschaften sei auch nicht unüblich, um Zugang zum Kapitalmarkt in Nordamerika und Europa zu erhalten. Mit Durchführung des Aktientausches würden die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft die beherrschende Mehrheit an den drei Gesellschaften erlangen, sodass das Vermögen der Tochtergesellschaften diesen nunmehr mittelbar über die herrschende Gesellschaft zur Verfügung stünde. Die Angaben über die vorhandenen Rohstoffvorkommen dieser russischen Gesellschaften seien zutreffend. Diese böten auch entsprechende Kurschancen an der Börse.
 
Zwischen den Parteien sei kein Beratungsvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte garantiere gerade keine Kursgewinne. Allen Abonnenten und Anlegern sei völlig klar gewesen, dass es sich um hoch spekulative Geschäfte im Rohstoffbereich handele. Hierauf sei auch in der e-Mail Hotline immer wieder durch den Beklagten hingewiesen worden.
 
Darüber hinaus würden in der e-Mail Hotline auch Angaben gemacht, wo die öffentlich zugänglichen Informationen zu den Unternehmen selbst recherchiert werden könnten. Dem Kläger wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, vollständige und umfassende Informationen zu den Gesellschaften zu erlangen.
 
Außerdem fehle es an der Kausalität einer ggf. anzunehmen Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden. Jeder Anleger treffe seine Anlageentscheidung selbst. Diese werde von unzähligen Faktoren beeinflusst, die fast ausschließlich in der Person des Anlegers liegen. Diese Faktoren kenne der Beklagte bei keinem der Abonnenten. Die Informationen in der Hotline seien lediglich ein kleiner Baustein für die eigene Anlageentscheidung. Der Abonnement-Vertrag diene auch nicht dazu, dem Anleger das Anlagerisiko abzunehmen. Darüber hinaus müsse der Kläger nachweisen, dass der Willensentschluss durch den Beklagten bestimmt worden sei. Dies würde selbst bei Vorliegen von unrichtigen Informationen gelten. Enttäuschtes allgemeines Anlegervertrauen reiche nicht.
 
Auch ein Verschulden würde den Beklagten nicht treffen. Als „self-made man“ präsentiere der Beklagte seine eigene Erfolgsstrategie, die er an andere weitergebe. Demnach schulde er nur die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Entscheidend hierfür seien die individuellen und persönlichen Eigenschaften des Beklagten. Die Darstellung in der Hotline sei über Jahre gleich bleibend gewesen. Genau diese Art von Informationen habe auch der Kläger in Anspruch nehmen wollen.
 
Im Übrigen träfe den Kläger für seine Anlageentscheidung ein erhebliches Mitverschulden. Ein Verschulden des Beklagten würde sich im Hinblick hierauf auf Null reduzieren. Treffe ein Anleger eine Investitionsentscheidung auf unvollständiger Informationsbasis, obwohl er problemlos die Möglichkeit zusätzlicher Unterrichtung habe, so habe er daraus sich ergebende Verluste selbst zu tragen.
 
Darüber hinaus sei eine Haftung für Spekulationsverluste durch Anlageempfehlungen bei normaler Fahrlässigkeit in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
 
Die Klage war zunächst im Urkundenprozess erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 5.11.2007 hat der Kläger jedoch noch vor der ersten mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess Abstand genommen (As. 167).
 
Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
  
I.
 
Die zulässige Klage hat Erfolg.

A)
 
Die Klage ist zulässig. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht ersichtlich.
 
Der Beklagte hat nicht belegen können, dass der Kläger die behaupteten Spekulations-Verluste allein zu dem Zweck bewusst herbeigeführt habe, um mit einem Schadensersatzprozess gegen den Beklagten Werbung um Mandanten zu machen.
 
Nach den vorgelegten Belegen hat der Kläger die Käufe jeweils selbst als Privatmann getätigt. Dass er kein privates Geld eingesetzt habe, ist nicht ersichtlich.
 
Ob der Kläger sich ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen muss oder ob der Anspruch aus anderen Gründen entfallen könnte, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses.

B)
 
Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien im Jahre 2007 bestehenden Abonnementvertrages zum Schadensersatz verpflichtet.
 
a) Zwar ist der Abonnementvertrag über den Bezug eines Börseninformationsdienstes ein gemischter Vertrag besonderer Art, aus dem sich kaufrechtliche und beratungs-rechtliche Rechte- und Pflichten der Vertragsparteien ergeben können (vgl. BGHZ 70,356 = NJW 1978, 997; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 193). Bei der regelmäßig mit einem solchen Vertrag verbundenen Verpflichtung zur Information über Anlagemöglichkeiten handelt es sich um eine – im Gesetz nur unvollkommen, § 675 BGB, geregelte, im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit, § 311 abs. 1 BGB, jedoch mögliche – Übernahme einer entgeltlichen Beratungspflicht, die angesichts ihrer wesentlichen Bedeutung im Zweifel nicht lediglich als kaufrechtliche Nebenpflicht zur Lieferung des Textes angesehen werden kann (BGH a.a.O.).
 
Neben der bloßen aktuellen Information über Wirtschaftslage und Börsengeschehen stellt die „Beratung“ für eine möglichst gewinnbringende Kapitalanlage und die Empfehlung für den Ankauf bestimmter ausgesuchter Wertpapiere, die einen raschen Kursanstieg erwarten lassen, einen wesentlichen Teil der von dem Beklagten seinen Abonnenten versprochenen Leistung dar. Gerade für diese Empfehlungen zahlt der Bezieher der „e-Mail Hotline“ in erster Linie den nicht geringen Bezugspreis. Dabei liegt die Besonderheit der Informationen in dem Umstand, dass sie zeitgebunden, d.h. nur innerhalb einer ganz eng begrenzten Frist sinnvoll verwertbar sind und alsbald – nämlich dann, wenn der vom Herausgeber vermittelte Informationsvorsprung gegenüber anderen Anlageinteressenten nicht mehr besteht – weitgehend wertlos sind.
 
Dieser Teil der Leistungen eines Börsendienstes hat damit keinen kaufrechtlichen Charakter (BGH a.a.O.).
 
Die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Pflichten hat der Beklagte verletzt. Den daraus dem Kläger entstandenen Schaden hat der Beklagte auch zu vertreten. Dieser Verstoß liegt auch nicht im Bereich der überwiegend kaufrechtlichen Verpflichtungen, die üblicherweise bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnementvertrages anzunehmen sind (BGH a.a.O.). Es ist daher nicht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht heranzuziehen, sondern die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen zur Leistungsstörung.
 
Bereits nach Nr. 1.3 der AGB des Beklagten (Anlage K 16) war dieser verpflichtet aufgrund einer sorgfältigen und gewissenhaften Recherche Informationen zu voraussichtlich hoch profitablen Anlageformen (Nr. 1.2. der AGB) zu geben.
 
Dieses Pflichtenprogramm, das der Beklagte in den von ihm gestellten Vertragsbedingungen konkret umrissen hat, ist für die Bestimmung des Inhalts der übernommenen Verpflichtung und die dabei anzuwendende Sorgfalt maßgebend.
 
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte dürfen die Anforderungen an diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (BGH a.a.O., OLG Düsseldorf a.a.O.).
 
Anlageempfehlungen für Wertpapiere enthalten insbesondere dann, wenn sie in kurzer Zeit erhebliche Gewinne versprechen, in aller Regel einen stark spekulativen Charakter. Auf diesen hat der Beklagte in seinen e-Mails und den Vertragsbedingungen (Nr. 1.2.) immer wieder deutlich hingewiesen. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er sich des spekulativen Charakters der Investitionen durchaus bewusst war.
 
Gerade der zeitliche Informationsvorsprung, den der Herausgeber eines derartigen Börsendienstes dem Abonnenten als Voraussetzung für eine rechtzeitige gewinnbringende Anlage verspricht, setzt der Überprüfung der Umstände, aus denen sich die Gewinnchancen ergeben sollen, zwangsläufig Grenzen. Vielfach wird auch der erfahrene Beobachter der Börse nur aus zunächst kaum merkbaren Anhaltspunkten Rückschlüsse auf eine etwa bevorstehende Kursanhebung ziehen können, ohne dass vorerst die Gründe für die Wertverbesserung offensichtlich wären. Es muss dabei in erster Linie seinem Gespür überlassen bleiben, ob er diese Anhaltspunkte als für eine Kaufempfehlung ausreichend erachtet. Der Beklagte hat daher unter Nr. 1.3. Abs. 2 seiner AGB darauf hingewiesen, dass keine Garantie für Aktualität, Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werde.
 
Das alles weiß auch ein Abonnent eines Börsendienstes. Das von ihm mit zu tragende Risiko gebietet es daher, dass nur eine ganz gewichtige Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Anlageempfehlungen einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung rechtfertigen kann. Keinesfalls eröffnet jede schuldhafte Fehleinschätzung der in einem Wertpapier liegenden Entwicklungsmöglichkeiten dem Abonnenten, der diese Wertpapiere zum Kurswert – als einem wesentlichen Anhalt für ihren derzeitigen Wert – erworben hat, die Möglichkeit, sich auf diesem Wege bei einem Ausbleiben des erwarteten Gewinns oder künftig eintretenden Verlusten bei dem Empfehlenden schadlos zu halten.
 
Andererseits hat der Börsendienst die Empfehlung so zu erstellen, wie er sie versprochen hat. Wer – wie der Beklagte – sorgfältig überprüfte Verdienstmöglichkeiten anzubieten verspricht, hat selbst Ermittlungen anzustellen und darf insbesondere nicht ungeprüft die Empfehlungen anderer übernehmen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der Anbieter des Börsendienstes jedenfalls die grundlegenden Kennzahlen des Unternehmens, das er empfehlen will, kennt und diese sorgfältig recherchiert hat. Der Beklagte hat hier selbst versprochen, dass er seine Informationen sorgfältig und gewissenhaft aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen zusammenstelle.
 
Zur Darstellung in den Anlageempfehlungen gehört daher als Minimum, dass die Vermögenslage des Unternehmens hinreichend geprüft und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Blick gehalten werden. Sind hier Besonderheiten vorhanden, die auf die Kaufentscheidung eines Anlegers entscheidenden Einfluss haben können, darf der Anbieter diese Informationen seinen Abonnenten nicht vorenthalten, wenn diese aus den öffentlichen Quellen ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1978, 998).
 
Stellt daher der Anbieter eine Aktie unter Verschweigen ungünstiger Faktoren deutlich als ungewöhnlich gewinnträchtig dar und hält er dadurch den Anleger von einer eigenen Prüfung der Umstände ab, liegt hierin eine Pflichtverletzung (vgl. BGH a.a.O.).
 
Gleiches gilt auch, wenn die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Auskunftspflicht bei Anlagevermittlern herangezogen werden, wobei diese keine Beratung, sondern nur hinreichende Information des Anlegers schulden, so dass die Situation mit der vorliegenden vergleichbar ist. Auch wenn man also mit Blick auf die AGB des Beklagten unter Nr. 3.2. (Anlage K 16) davon ausgehen wollte, dieser schulde gerade keine Beratung, so ist er doch zur zutreffenden Auskunftserteilung verpflichtet.
 
Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung demnach zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH WM 2007, 2228). Ähnlich liegt die Interessenlage hier.
 
Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1993, 1114 f; 2000, 998; 2003, 1690; 2007, 348 [349] Rn. 9; 2007, 925 Rn. 4; WM 2007, 1606 [1607] Rn. 8).
 
b) Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten eine entsprechend verkürzte und damit unzutreffende und unzureichende Darstellung der Verhältnisse der empfohlenen Gesellschaften anzulasten. Dies würde sowohl nach den Grundsätzen zu den Pflichten beim Beratungsvertrag als auch beim bloßen Auskunftsvertrag eine Pflichtverletzung darstellen.
 
Die Darstellung der drei Gesellschaften als Rohstoffunternehmen aus den USA war in wesentlichen, anlagerelevanten Punkten unvollständig und durch die gewählte Darstellung der beschriebenen Tatsachen irreführend. Dabei geht es nicht darum, dass dem Beklagte vorzuwerfen wäre, dass seine in leuchtenden Farben glänzenden Prognosen nicht eingetroffen sind und sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Der Beklagte hat grundlegende Angaben weggelassen oder so kaschiert, dass dem Abonnenten der e-Mail Hotline zwar möglicherweise das Risiko bezogen auf die Art der Branche, des Standorts der Unternehmen etc. bewusst war, nicht aber das besondere Risiko im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungs- und Vermögensverhältnisse.
 
aa) StarEnergy betrieb zwar wohl schon im Jahre 2006 ein Unternehmen, das sich mit Rohstoffen befasste und Ausbeutungsrechte für 5 Bohrlöcher in Texas hatte, doch wies das Unternehmen kaum nennenswerte Aktiva auf. Deren Gesamtwert hat nach den Quartalsberichten für die SEC im Jahre 2006 nur 53.966,00 US-Dollar betragen.
 
Der Übernahmevertrag mit Volga-Neft stellte sich daher als untypischer Übernahmevertrag dar, da hier nicht das wirtschaftliche stärkere oder ähnlich starke Unternehmen ein anderes lukratives Unternehmen aufkauft, sondern die Anteilseigner des übernommenen Unternehmens sich durch die Übernahme durch einen Börsenmantel oder eine Zweckgesellschaft einen vereinfachten Zugang zu einem ausländischen Kapitalmarkt schaffen wollen. Wirtschaftlich gesehen steigt damit der Eigner der übernommenen Gesellschaft als Investor bei der übernehmenden Gesellschaft ein, die erst durch die Erlangung der Herrschaft über das neue Tochterunternehmen überhaupt relevantes Vermögen erlangt, welches wieder für den Abonnenten des Beklagten und Anleger interessant ist. Bis zum Vollzug dieser Übernahme ist die übernehmende Gesellschaft eine wertlose Hülle, die mit der Hoffnung auf Zuführung wesentlicher Vermögenswerte von außen gefüllt ist. Das besondere Risiko liegt hier darin, dass der Anleger nicht nur bewerten muss, ob die vorhandenen Aktiva des Unternehmens einen erheblichen Gewinn erwarten lassen, sondern auch, ob durch das Unternehmen die Aktiva diesbezüglich überhaupt erworben werden können.
 
Bei der Zahlung für die Übernahme der Anteile der neuen Tochtergesellschaft mit eigenen Anteilen erhalten die veräußernden Anteilseigner zunächst weitgehend wertlose Aktien, die erst durch die Übernahme der neuen Gesellschaft einen inneren Wert erlangen. Da die Veräußerer aber nicht alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gelangt ein Teil der Vermögenswerte in dritte Hände, da im Gegenzug 100% der Anteile der Tochtergesellschaft übernommen werden. Dies gleicht einem teilweisen Börsengang eines zuvor nicht notierten Unternehmens, wobei jedoch kein Zufluss von Vermögenswerten für diese nicht an die Veräußerer gehenden Aktien eintritt. Die Veräußerer der Anteile der übernommenen Gesellschaft, hier Volga-Neft, verschenken daher wirtschaftlich gesehen einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes an die übernehmende Gesellschaft bzw. deren weitere Anteilseigner.
 
Diese Informationen sind für den Anleger aber für seine Entscheidung bzgl. seiner eigenen Risikoeinschätzung von entscheidender Bedeutung.
 
Der Beklagte hat solche Informationen aber nicht gegeben. An keiner Stelle der vorgelegten e-Mail Hotline hat der Beklagte die genannten gesellschaftsrechtlichen und Vermögens-Verhältnisse von Star Energy entsprechend dargestellt.
 
Zwar teilt er zutreffend den Abschluss des Vertrages mit Volga-Neft mit, doch erfährt der Leser an keiner Stelle, dass nicht Star Energy expandierend sich eine Beteiligung in Russland kauft, sondern dass letztlich die russischen Anteilseigner die Kontrolle über die weitgehend wertlose Gesellschaft aus den USA übernommen haben sollen. Bei Star Energy konnte noch nicht einmal erkannt werden, dass eine Mehrheit der Aktien in die Hände der Eigner von Volga-Neft kam, da nur von einem Aktientausch i.H. von 26,1% von Star Energy berichtet wurde, womit die Veräußerer von Volga-Neft allenfalls eine Sperr-Minorität bei Star Energy erlangten.
 
Der Beklagte hat Star Energy aber vielmehr mehrfach als Unternehmen dargestellt, das bereits Öl und Gas in der Samara Region in Russland erschließe (Hotline vom 30.11.2006, B 37; vom 9.1.2007, K 23). Der unbefangene Leser erhält den Eindruck, dass Star Energy mit Volga-Neft lediglich ein weiteres Betätigungsfeld hinzugekauft habe. Dass Star Energy überhaupt erst mit dem Vertrag über Volga-Neft nennenswerte Lizenzen und damit Vermögenswerte in den Konzern bekam, erfährt der Leser an keiner Stelle. So ist zum Beispiel auch die Mitteilung am 30.11.2006 irreführend, wonach Star Energy seine Investments und Übernahmen schwerpunktmäßig auf Russland und Osteuropa fokussiere. Der Leser muss hier den Eindruck haben, die Gesellschaft habe schon mehrere Investitionen und Übernahmen dort getätigt, was aber offenbar gerade nicht der Fall war.
 
bb) Bei Stargold stellt sich die Situation noch deutlicher dar.
 
Die Gesellschaft wurde zu völlig anderen Unternehmenszwecken mit der Firma Sockeye Seafood Group Inc. gegründet. Erst 7 Tage vor dem Vertragsschluss mit UniverCompany wurde sie in die Stargold Mines Inc. umgewandelt, indem eine vermögenslose Tochtergesellschaft, die nur zu diesem Zweck gegründet worden war, unter Änderung der Firma auf die Gesellschaft verschmolzen wurde. Nennenswerte Aktiva waren nicht vorhanden.
 
Hinzu kommt hier, dass der Vertrag mit UniverCompany zwar schuldrechtlich wohl bereits am 30.11.2006 abgeschlossen war, dass aber eine Übertragung der Anteile noch gar nicht stattgefunden hatte, da die Bedingungen dafür noch nicht eingetreten waren. Dies war offenbar erst nach dem Crash im August 2007 der Fall. Auch hierauf hat der Beklagte nicht in seiner Hotline hingewiesen. Vielmehr vermeldete der Beklagte schon am 10.1.2007 (Anlage K 20), dass Stargold seit Dezember 2006 die UniverCompany leite, was jedenfalls rechtlich nicht zutraf. Auch die Aussage, die Gesellschaft habe Lizenzen in Sibirien etc. stimmte zu diesem Zeitpunkt nicht, da die Anteilsübertragung von UniverCompany noch nicht vollzogen war und eigene Lizenzen nicht vorhanden waren.
 
Der Beklagte hat daher den Eindruck erweckt, als habe Stargold deshalb so enormes Kapital, da es schon seit dem Jahre 2006 erhebliche wertvolle Ausbeutungsrechte in Russland gehabt habe, was aber überhaupt nicht zutraf. Allenfalls bestand die Hoffnung solche durch den Deal mit den UniverCompany-Eignern zu erhalten.
 
cc) Ähnliches gilt für Russoil.
 
Auch diese Gesellschaft war für völlig andere Zwecke gegründet worden. Erst am 20.5.2007 wurde sie durch eine ähnliche Umwandlung wie bei Stargold von der Cassidy Media Inc. zur Russoil Corp. (Anlage K 26, S.5).
 
Auch hier wurde nur wenige Tage später am 31.5.2007 publiziert, dass Russoil die Smolenergy vollständig gegen „Zahlung“ von 51% eigener Aktien der Russoil übernehme.
 
Auch hier hat der Beklagte in seiner Vorstellung der Gesellschaft in der Hotline die wesentlichen Umstände ausgelassen. Am 1.6.2007 – also nur einen Tag nach der Veröffentlichung zum Übernahmevertrag – meldete er, dass Russoil seine Anlagen zu 100% in Sibirien habe, obwohl der Vertrag mit Smolenergy erst im September vollzogen wurde. Russoil hatte daher am 1.6.2007 allenfalls einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Anteile, wenn die weiteren Bedingungen eintreten würden, also etwas mehr als eine Hoffnung wie auch bei der Stargold. Für den Anleger macht es ohne weiteres einen erheblichen Unterschied, ob er in ein Unternehmen investiert, das bereits Vermögenswerte in Russland hat oder ob dieses praktisch wertlos ist und diesem erst durch Vollzug des Übernahmevertrages Leben eingehaucht bekommen muss. Noch am 7.6.2007 vermeldete der Beklagte (Anlage K 18), dass Russoil mit seinen Anlagen in Osteuropa tätig sei, während die Gesellschaft auch zu diesem Zeitpunkt nichts dergleichen tat oder hatte, außer der Aussicht über Smolenergy vielleicht eine Tochter zu bekommen, die über solche Werte verfügte.
 
dd) Auf die Frage, ob der Beklagte ggf. an der einen oder anderen Stelle darauf hingewiesen hat, dass die Kurse der empfohlenen Aktie volatil sind, fallen können oder dass Investitionen in Rohstoffunternehmen hoch spekulativ sind, kommt es hier gar nicht an. Es geht wie oben ausgeführt nicht um einen Irrtum des Beklagten bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose, die immer unsicher ist. Es geht um die Vorenthaltung zentraler und entscheidender Informationen über die empfohlenen Gesellschaften, die der Abonnent der Hotline aber nach der werbenden Darstellung des Beklagten selbst erwarten darf. Dabei geht es auch nicht darum, dass der Abonnent alle Informationen über die Unternehmen erhalten muss. Wie der BGH entschieden hat, ist dies in der kurzen Zeit, in der die Informationen verarbeitet werden müssen, damit sie nicht wertlos werden, nicht zu verlangen.
 
c) Der Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Entweder handelte er vorsätzlich oder aber jedenfalls fahrlässig.
 
Für den Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass die oben genannten Unternehmensinformationen zentrale Bedeutung für den Anleger haben müssen. Dass er diese entweder nicht ermittelt oder nicht den Abonnenten mitgeteilt hat bzw. diese für unwichtig hielt, ist als fahrlässig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, der Beklagte sei nur zu einer Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis, § 277 BGB) verpflichtet gewesen, da der Abonnent erwarten darf, dass der Beklagte vor einer regulären eigenen Investition, die auf den echten wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und nicht auf ggf. manipulierte Kurssteigerungen setzt, diese Kennzahlen und Daten des Unternehmens geprüft werden.
 
Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Beklagte meint, da der Kläger eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung getroffen habe und er sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Quellen selbst ergänzend über die Unternehmen informiert habe, liege ein Mitverschulden vor, das das Verschulden des Beklagten im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB sogar weit überwiege.
 
Dem kann nicht gefolgt werden.
 
Nach der Rechtsprechung des BGH kann es dem Schädiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen, wenn dessen Verhalten wiederum vom Schädiger veranlasst worden ist und ihm nach den im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen billigerweise allein zugerechnet werden muss (NJW-RR 1988, 855).
 
Es ist daher anerkannt, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 BGB entgegengehalten kann, er habe nicht auf die Auskunft vertrauen dürfen (BGH a.a.O.; WM 1965, 287 [288]; BB 1971, 62; WM 1978, 946). Das trifft auch für den vorliegenden Fall einer falschen Information in einem Börsenbrief zu.
 
d) Die Pflichtverletzung ist auch für die Kaufentscheidung des Klägers kausal gewesen.
 
Der Kläger hat die Kaufdaten als auch die Verkaufsdaten bezüglich der betroffenen Anteile durch Bankbescheinigungen belegt. Der Beklagte hatte die Verkaufsdaten zunächst nur bestritten, da ihm diese Belege nicht als Anlage überreicht worden waren.
 
Aus den Belegen ergibt sich aber folgendes:
 
aa) Star Energy:
 
Der Kläger kaufte am 23.05.2007 2000 Stücke, nachdem der Beklagte diese Aktie über Monate empfohlen hatte und auch nach Kursschwankungen Ende April/ Anfang Mai 2007 das Potenzial der Aktie betonte. Der Hinweis, wer die Volatilität nicht ertragen könne, solle die Finger von den Aktien lassen (14.5.2007, Anlage K 24/B40) ist nicht als tatsächliches Abraten zu verstehen, sondern als Rat, der Empfehlung des Beklagten trotz der Schwankungen des Kurses zu vertrauen. Am 21.5.2007 (Anlage B 43) teilt der Beklagte mit, der Kurs werde wieder zulegen.
 
Am 1.6.2007 kaufte der Kläger weitere 5.130 Stücke. Noch am 6.6.2007 wurde die Aktie vom Beklagten vorbehaltlos als positiv dargestellt (Anlage K 47).
 
Als der Beklagte die Aktie aus der 10.000,- Euro Anlage am 8.6.2007 herausnahm (Anlage K 47), hat auch der Kläger sämtliche Stücke verkauft (Anlage K 49).
 
bb) Der Kläger hat ebenfalls am 1.6.2007 8000 Stücke von Stargold gekauft (Anlage K 35) und am selben Tage wieder verkauft (Anlage K 49). Am 30.05.2007 hatte der Beklagte Stargold noch positiv bewertet, da sie zwar „News“ bringen müsse, dass er – der Beklagte – aber überzeugt sei, das diese „News“ kommen würden (B 14). Am 1.6.2007 nahm der Beklagte die Aktie dann aus der 10.000,- EUR- Anlage, um vorgeblich Liquidität für den Erwerb von Russoil freizumachen (Anlage K 22).
 
Der Kläger hat daher offenbar nach den positiven Bewertungen der Vortage die Aktie gekauft und nach Erhalt der e-Mail Hotline am 1.6.2007 mit der Mitteilung der Herausnahme aus der 10.000,00 Euro-Anlage wieder sofort verkauft.
 
cc) Die Russoil-Aktien hat der Kläger am 4.6.2007 in zwei Tranchen zu jeweils 10.000 Stücken und am 11.6.2007 mit 20.000 Stücken gekauft (Anlage K 35).
 
An genau diesen Tagen hatte der Beklagte auch ausdrücklich zum Kauf dieser Aktie geraten (Anlagen K19/B20).
 
Der Verkauf erfolgte am 13.6.2007 (Anlage K49), nachdem der Beklagte die Aktie am 12.6.2007 wegen der Verluste aus der 10.000,00 Euro-Anlage genommen hatte (Anlage K 48).
 
Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig die Aktien der drei zunächst gänzlich unbekannten Gesellschaften nur über die Hotline des Beklagten kennenlernte und die Hotline gerade die Abonnenten zum Kauf dieser Papiere animieren wollte, und der konkrete zeitliche Zusammenhang zwischen Kaufempfehlung bzw. positiver Bewertung und der Empfehlung zum Verkauf mehr als deutlich vorhanden ist, kann es an der Kausalität der unzureichenden Informationen in der Hotline für die Kauf- bzw. Verkaufsentscheidungen des Klägers keine vernünftige Zweifel geben.
 
e) Der Schaden des Klägers ist durch diesen auch belegt.
 
Wie bereits unter d) ausgeführt hat der Kläger die jeweiligen Kauf- und Verkaufsbelege vorgelegt. Aus diesen ergibt sich ein realisierter Verlust in Höhe von insgesamt 38.725,60 Euro.
 
Dass der Kläger die Akten ggf. zu einem ungünstigen Zeitpunkt bezogen auf den volatilen Kursverlauf verkauft hat, kann für die Schadenberechnung keine Rolle spielen, da er dabei gerade den Empfehlungen der Hotline des Beklagten gefolgt ist. Der Schaden ist daher auch unter diesen Gesichtspunkten dem Beklagten zurechenbar.
 
f) Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht durch die AGB des Beklagten ausgeschlossen.
 
Der Beklagte will durch die Formulierung seiner AGB unter Nr. 3.2. (Anlage K16) jede Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten und bereitgestellten Informationen und für Schäden, die daraus entstehen, dass die Abonnenten auf die Richtigkeit der Informationen im weitesten Sinne vertraut haben, ausschließen.
 
Da hier unzweifelhaft allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 305 BGB vorliegen, ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, da sie auch die Haftung für grobes Verschulden, insbesondere bzgl. der Hauptleistungspflichten ausschließen will. Den Beklagten träfe danach keine Haftung, was ersichtlich eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 BGB darstellt.
 
Die Klausel Nr. 3.2. ist damit insgesamt unwirksam, da sie nicht teilbar ist. Es darf keine geltungserhaltende Reduktion geben. Im Übrigen wäre auch bei Geltung des ersten Teils der Klausel von einem grob fahrlässigen wenn nicht vorsätzlichen Verhalten des Beklagten auszugehen.
 
g) Der Beklagte hat auch Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Entgelts für das Abonnement in Höhe von 720,78 Euro, nachdem er dieses mit Schreiben vom 22.6.2007 (Anlage K50) wirksam fristlos gekündigt hat.
 
Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 314 Abs. 1, 2 BGB begründet. Durch seine erhebliche Pflichtverletzung hat der Beklagte beim Kläger einen größeren wirtschaftlichen Schaden verursacht. Bei dem auf dem Vertrauen des Abonnenten in die Seriosität des Anbieters und dessen sorgfältige Recherche beruhenden Vertragsverhältnis genügt eine solche Pflichtverletzung, um das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu stören, dass ein Festhalten des Klägers am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit unzumutbar erscheint.
 
Eine Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist daher entbehrlich gewesen. Die Kündigung wurde auch in angemessener Frist i.S. von § 314 Abs. 3 BGB erklärt, da das Kündigungsschreiben nur 2 Wochen nach Kenntnis des Kurssturzes verfasst wurde.
 
Die Pflicht zur anteiligen Rückzahlung folgt aus analoger Anwendung von § 628 Abs. 1 S. 3 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S.2 BGB, da der Beklagte die Bereicherung für den verbleibenden Zeitraum des Abonnements herauszugeben hat.
 
h) Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
 
Mit Schreiben vom 22.06.2007 wurde der Beklagte auch zugleich zur Zahlung aufgefordert und damit in Verzug gesetzt.
 
Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

II.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a