Freihaltebedürfnis für „Escapulario“
Beschluss des BPatG vom 26.07.2011, Az.: 27 W (pat) 36/10 Der Eintragung der Wortmarke "escapulario.com" steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen. Es besteht ein Allgemeininteresse des Fachhandels an der freien Verwendung der Bezeichnung beim Im- und Export, da der Begriff "Escapulario" als beschreibende Gattungsbezeichnung für aus Brasilien stammende Schmuckwaren mit Heiligenbildern verwendet wird und mittlerweile als Oberbegriff für diverse Ausgestaltungen des ursprünglichen Glücksarmbändchen "escapulario" verwandt wird. Dem Bestandteil „com“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
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