Verarbeitung personenbezogener Daten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen

Die Weitergabe von Positivdaten durch einen Mobilfunkanbieter im Rahmen eines Postpaid-Mobiltelefonvertrags an die Schufa stellt eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) dar, die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt ist. Somit entstehen hierdurch keine Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche. Grund hierfür ist u.a., dass die Betrugsprävention des Mobilfunkanbieters als berechtigtes Interesse anzuerkennen ist und auch keine Grundrechte, Interessen oder Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Denn weder liegen sensible Daten vor, noch ist ein negativer Ausfluss auf die Kreditwürdigkeit zu befürchten, stellte das OLG Bamberg in seinem Urteil klar.