CCCP und DDR: Keine Markenverletzungen bei Druck auf Kleidungsstücken
Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2009 zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 82/08 Dritte dürfen auf Kleidungsstücken Symbole und Schriftzüge ehemaliger Ostblockstaaten wie beispielsweise "CCCP" mit Hammer und Sichel anbringen, obwohl die Symbole inzwischen als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Die Anbringung an Kleidung ist deshalb keine Markenverletzung, weil sie die Markenrechte der Markeninhaber nicht verletze. Die Verkehrsanschauung sieht die Aufdrucke nämlich nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem Unternehmen und somit als Produktkennzeichen, sondern einzig und allein als dekoratives Element an.
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