CCCP und DDR: Keine Markenverletzungen bei Druck auf Kleidungsstücken

18. Januar 2010
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Eigener Leitsatz:

Dritte dürfen auf Kleidungsstücken Symbole und Schriftzüge ehemaliger Ostblockstaaten wie beispielsweise „CCCP“ mit Hammer und Sichel anbringen, obwohl die Symbole inzwischen als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Die Anbringung an Kleidung ist deshalb keine Markenverletzung, weil sie die Markenrechte der Markeninhaber nicht verletze. Die Verkehrsanschauung sieht die Aufdrucke nämlich nicht als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem Unternehmen und somit als Produktkennzeichen, sondern einzig und allein als dekoratives Element an.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 10/2009 zum Urteil vom 14.01.2010

Az.: I ZR 82/08

Keine Markenverletzung durch Zeichen „CCCP“ und „DDR“ auf Kleidungssstücken

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge „CCCP“ (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP

OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008  3 U 280/08

LG Hamburg – Urteil vom 17. November 2006  406 O 133/06

und

Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR

OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008  29 U 4160/07

LG München I – Urteil vom 31. Juli 2007  9 HK O 3546/07

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