Da sahen die Richter schwarz
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 27.04.2009, Az.: 3-06 O 1/09 Die Richter am Landgericht Frankfurt haben mit ihrem Beschluss festgelegt, dass lediglich der Hinweis durch den ebay-Verkäufer, der zum Verkauf stehenden Ofen sei mit Ofenschwärze behandelt worden, nicht ausreichend ist, um damit die fehlende Funktionsfähigkeit des Ofens offen zu legen. Allein aus der Information, dass sich die Ofenschwärze zwar ablösen und bei Befeuerung Gerüche entwickeln kann, kann ein gewöhnlicher Kaufinteressent nicht schließen, dass der Ofen überhaupt nicht funktioniert. Folglich muss der Verkäufer in diesem Fall ausdrücklich auf die Funktionsunfähigkeit hinweisen.
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