Da sahen die Richter schwarz

11. Juni 2009
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
4232 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Die Richter am Landgericht Frankfurt haben mit ihrem Beschluss festgelegt, dass lediglich der Hinweis durch den ebay-Verkäufer, der zum Verkauf stehenden Ofen sei mit Ofenschwärze behandelt worden, nicht ausreichend ist, um damit die fehlende Funktionsfähigkeit des Ofens offen zu legen. Allein aus der Information, dass sich die Ofenschwärze zwar ablösen und bei Befeuerung Gerüche entwickeln kann, kann ein gewöhnlicher Kaufinteressent nicht schließen, dass der Ofen überhaupt nicht funktioniert. Folglich muss der Verkäufer in diesem Fall ausdrücklich auf die Funktionsunfähigkeit hinweisen.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 27.04.2009

Az.: 3-06 O 1/09

Beschluss

gem. § 890 ZPO

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Herr x, Antragsteller

Prozessbevollm.: RAin Monika Feigenbutz, Rechtsanwälte Hild & Kollengen, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg

gegen

Herrn XX, Antragsgegener

Prozessbevollm.: XXX

wird gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen die im Beschluss vom 09.01.2009 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung – Bewerbung einer mit Ofenschwärze behandelten Herdes ohne Hinweis darauf, dass dieser nicht funktionsfähig ist – ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,– Euro, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 100,– Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Der weitergehnde Ordnungsmittelantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens haben der Antragsgegner und der Antragsteller jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 5000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Beklagten wurde durch Beschluss der Kammer vom 09.01.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter Ziff. 2 des Beschlusstenors aufgegeben, es zu unterlassen,

"im geschäftlichen Verkehr über die Onlineplattform ebay Herde anzubieten, deren Rohranschluss undicht ist und/oder bei denen zwischen Brennkammer und Backröhre ein Spalt besteht und/oder die mit löslicher Oferschwärze eingetrieben wurden und/oder deren Herdeinlegeplatte gerissen ist und/oder deren Ringdeckel gerissen ist, ohne darauf hinzuweisen, dass die Herde nicht funktionsfähig sind:"

Des Weiteren wurde dem Antragsgegner unter Ziff. 3 des Beschlusses strafbewehrt aufgegeben, es zu unterlassen,

"im geschäftlichen Verkehr über die Onlineplattform ebay Herde anzbieten, in die lediglich ein rechteckiges Ofenrohr eingesetzt werden kann, ohne hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass auf dem deutschen Markt keine serienmäßig hergestellten rechteckigen Ofenrohre verfügbar sind und deshalb für den Anschluss des Herdes eine Sonderanfertigung nötig ist, wodurch weitere Kosten entstehen."

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Beschlusses – einstweilige Verfügung – am 21.01.2009 und nach Abgabe einer Abschlusserklärung am 29.01.2009 über die Internetplattform ebay für antike Herde mit der Beschreibung geworden,

"für den deutschen standardmäßigen Anschluss muss ein Adapterstück von eckig auf rund angefertigt werden lassen und dann abgedichtet werden."

Des Weiteren heißt es in den aktuellen Angeboten des Antragsgegners,

"Der Backofen wurde von innen mit Ofenschwärze bearbeitet, diese kann bei Befeuerung zu Gerüchen führen bzw. beim Berühren abfärben, ablösen."

Schließlich führt der Antragsgegner heute bei seinem Internetauftritt aus,

"Wir haben diesen Herd nicht überprüft und können deshalb zur Funktionsfähigkeit keine Aussagen machen. Nach Aussagen des Vorbesitzers war er dort in Betrieb. Wenn Sie diesn in Betrieb nehmen und an einen Kamin anschließen wollen, klären Sie dieses mit Ihrem Schornsteinfeger."

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegner seinen sich aus der einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009 ergebenden Verpflichtungen, darauf hinzuweisen, dass ein mit Ofenschwärze behandelter Ofen nicht funktionsfähig ist und beim Anschluss eines Herdes durch die Notwendigkeit der Fertigung eines eckigen Verbindungsstücks zusätzliche Kosten verursacht werden, nicht nachkomme.

Der Antragsteller stellt den Antrag,

gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, durch seine aktuellen Hinweisen im Internet nicht gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus dem Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 09.01.2009 zu verstoßen.

So seien die beworbenen Herde zwar mit Ofenschwärze behandelt worden, würden aber keines der sonstigen in Ziff. 2) des Beschlusses vom 09.01.2009 genannten Merkmale aufweisen, die zu einer Funktionsfähigkeit des, bzw. der Herde führen könnten. Dennoch habe er darauf hingewiesen, dass die Herde nicht überprüft worden seien und deshalb zur Funktionsfähigkeit keine Angaben gemacht werden könnten. Er sei damit seinen Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung betreffend die Funktionsfähigkeit der Herde in ausreichender Weise nachgekommen.
Es läge des Weiteren auch kein Verstoß gegen die Ziffer 3) der einstweiligen Verfügung vor, da sich von selbst verstehe, dass die Anfertigung eines eckigen Adapterstücks – auf dessen Notwendigkeit er ausdrücklich hinweise – mit Kosten verbunden wäre.

II.

Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin ist zulässig und hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Ziffer 2) des Beschlusses vom 09.01.2009 begründet (§ 890 ZPO). Soweit der Antragsteller auch von einem Verstoß gegen die Ziffer 3) der erlassenen einstweiligen Verfügung durch den Antragsgegner ausgeht, ist sein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verstößt durch die Form seiner Werbung für antike Herde, die er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009 vorgenommen hat, gegen Ziffer 2) des Beschlusses. Hier heißt es ausdrücklich, dass der Antragsgegner einen mit Ofenschwärze behandelten Herd nicht zum Kauf anbieten darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass dieser – wegen des Einsatzes von Ofenschwärze – nicht funktionsfähig ist. Einen solchen Hinweis hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Er hat allein darauf hingewiesen, dass sich die Ofenschwärze ablösen kann und ein Befeuern des mit der Ofenschwärze behandelten Herdes zu Geruchsbelästigungen führen kann. Hieraus ergibt sich für den Leser aber nicht die Funktionsunfähigkeit eines solchermaßen behandelten Herdes.
Eine ausreichende Information kann auch nicht in dem Hinweis des Antragsgegners darauf, dass der Herd nicht überprüft worden sei und deshalb zur Funktionsfähigkeit keine Aussage gemacht werden könne, gesehen werden. Für den Leser dieses Hinweises erschließt sich nämlich aus ihm nur, dass Dinge, von denen der Antragsgegner wegen nicht vorgenommener Überprüfung des Herdes nichts weiß, dessen Funktionsfähigkeit ausschließen können. Dass bereits der ihm bekannte Umstand der Behandlung des Herdes mit Ofenschwärze dazu führt, dass dieser wegen der sich bei Erhitzung ergebenden Gerüche nicht funktionsfähig ist, gibt er nicht an und verstößt so gegen die sich aus dem Beschlusstenor zu 2) ergebende Verpflichtung, einen entsprechenden Hinweis vorzunehmen.
Soweit er Antragsgegner nunmehr, d. h. nach Abgabe der Abschlusserklärung, angibt, die sich bei Beheizen eines mit Ofenschwärze behandelten Herdes ergebenden Gerüche würde nicht die Gesundheit gefährden, kommt es hierauf nach Anerkennung der erlassenen einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung nicht mehr an. Da der Antragsgegner (auch) gegen diesen Teil der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht vorgegangen ist, kann im Ordnungsmittelverfahren nur davon ausgegangen werden, dass der zum Beschlusserlass führende Vortrag der Antragstellerseite zur Gefährlichkeit der Ofenschwärze und damit die Notwendigkeit eines entsprechenden Hinweises, zutreffend ist.

Der Antragsgegner hat auch schuldhaft gehandelt. Die Verpflichtung zum Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit eines mit Ofenschwärze behandelten Herdes ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Ziffer 2) der einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009 und hätte daher vom Antragsgegner bachtet werden können und müssen.

Zurückzuweisen ist der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 3) des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 09.01.2009. Dem Antragsgegner wurde hierdurch aufgegeben, es zu unterlassen, Herde in die lediglich ein rechteckiges Ofenrohr eingesetzt werden kann, zu bewerben, ohne auf diesen Umstand und darauf, dass auf dem deutschen Markt keine serienmäßig hergestellten rechteckigen Ofenrohre erhältlich sind und deshalb eine  Sonderanfertigung nötig wäre, die zu weiteren Kosten führt, hinzuweisen.
Den sich aus dem Teil der einstweiligen Verfügung ergebenden Anforderungen an die Bewerbung entsprechender Herde hat der Antragsgegner in ausreichendem Maße entsprochen, indem er ausdrücklich auf die Notwendigkeit hinwies, dass ein "Adapterstück von eckig auf rund angefertigt" werden müsse. Zwar heißt es dann in dem Hinweis nicht zusätzlich, durch die Anfertigung eines solchen Adapterstücks würden weitere Kosten entstehen. Ein solcher zusätzlicher Hinweis ist aber auch nicht erforderlich, da sich für jeden verträndigen Leser dieses Hinweistextes aus ihm ergibt, dass, sollte er ein solches Teil anfertigen lassen, dies niemand für ihn kostenlos machen wird. Der weitere Hinweis auf die Kostenfolge wäre damit ein Hinweis auf eine generelle Folge der Beauftragung eines Handwerkers, nämlich darauf, dass an diesen dann auch ein entsprechender Werklohn zu zahlen ist. Ergibt sich diese Folge jedoch zwingend aus den vorangegangenen Angaben, so ist der zusätzliche Hinweis auf die banale, d. h. für jeden erkennbare Konsequenz, d. h. den Anfall von Kosten für die Herstellung des Adapterteils, nicht mehr erforderlich.

Allein wegen des nicht erfolgten Hinweises auf die sich aus der Behandlung mit Ofenpaste ergebende Funktionsunfäigkeit des beworbenen Herdes ist somit gegen den Antragsgegner ein Ordnungsmittel zu verhängen. Die Kammer hält ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,– Euro für angemessen aber ausreichend, um die Antragsgegnerin anzuhalten, in Zukunft die ihr aufgegebenen Unterlassungsverpflichtung zu beachten.
Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsgegner offensichtlich bemüht war, durch die nach Zustellung des Verfügungsbeschlusses erfolgten Hinweise seinen Verpflichtungen nachzukommen und allein deshalb von einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung auszugehen ist, weil der Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit des beworbenen Herdes nicht ausreichend ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 891 Satz 3, 92 ZPO.
Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die beiden dem Antragsgegner vom Antragsteller vorgeworfenen Verstöße gegen die Beschlussverfügung vom 09.01.2009 gleichwertig anzusetzen sind.

Der Streitwertfestsetzung liegt § 3 ZPO zugrunde.

Frankfurt am Main, den 27.04.2009
Landgericht, 6. Kammer für Handelssachen

Wösthoff

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a