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31. Oktober 2023

Irreführende Werbung für Matratze

Zwei Hände, die die Schichten einer Bettmatratze zeigen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 13.01.2022, Az.: 6 U 161/21

Eine Herstellerin und Anbieterin von Matratzen darf ihre Produkte nicht mit dem Slogan „Deutschlands meistverkaufte Matratze“ bewerben, wenn sie nicht ausreichend belegen kann, dass die Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer lediglich eidesstattlich versichert, die Angabe entspreche der Wahrheit, ohne dabei konkrete Zahlen anzugeben oder darzulegen, wie die entsprechenden Zahlen ermittelt wurden.

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