Inhalte mit dem Schlagwort „Erfindung“
Ramipril II
Urteil des BGH vom 22.11.2011, Az.: X ZR 35/09
Ein Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.Wiedergabe topografischer Informationen
Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: X ZR 47/07
Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nichttechnische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.Kanadischer Fahrradhersteller unterliegt im Patentstreit
Urteil des LG Düsseldorf vom 14.09.2010, Az.: 4a o 87/09
Im Rahmen einer Patentstreitigkeit unterlag der deutsche Generalimporteur eines kanadischen Herstellers für Fahrräder gegenüber einem großen deutschen Fahrradhersteller vor dem Landgericht Düsseldorf. Anlass für das Verfahren gab eine bestimmte Form von Rennradrahmen des kanadischen Unternehmens, die von der technischen Lehre eines Patents des deutschen Fahrradherstellers Gebrauch machte. Der kanadische Hersteller und der deutsche Importeur wurden nun zur Auskunft über alle hergestellten, ausgelieferten und verkauften Rahmen sowie über die hierfür erfolgte Werbung, den erzielten Gewinn und zum Rückruf aller noch im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen verpflichtet.„Fischdosendeckel“ – Keine Wettbewerbsklage gegen nachteilige Äußerungen in Patentschrift
Pressemitteilung Nr. 252/2009 des BGH zum Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 46/07
Bei einer Patenterteilung muss der Antragsteller jeweils den aktuellen Stand der Technik anführen und für eine erfolgreiche Anmeldung gleichzeitig schlüssig erklären, dass seine eigene Erfindung etwaige Nachteile eines bereits bestehenden ähnlichen Patens umgeht oder besser löst. Der alte Patentinhaber kann gegen die Äußerungen über eventuelle Nachteile des alten Patents lediglich im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens vorgehen. Eine Unterlassungsklage auf ordentlichem Gerichtsweg kann dieser nur dann anstreben, wenn der neue Patentinhaber die nachteiligen Äußerungen auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigt.Dreinahtschlauchfolienbeutel: „Die patentierbare Erfindung“
Urteil des BGH vom 30.07.2009, Az.: Xa ZR 22/06
Bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung sind Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen, sie sind nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen. Hilfskriterien können lediglich im Einzelfall Anlass geben, bekannte Lösungen besonders kritisch darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen der Erfindung bieten und nicht erst aus Expost-Sicht eine zur Erfindung führende Anregung zu enthalten scheinen.Ein gewöhnlicher Schlüssel
Ein aus unterschiedlichen Profilteilen bestehender Schlüssel, mit dem Schließzylinder und Schließanlagen geschlossen werden können, ist in dieser Form nicht patentfähig, da das Patent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Zwar führt die spezielle Anordnung von Profilteilen sowie die Aufweisung von mindestens zweifacher Schreiblinienbreite zu einer verbesserten Lesbarkeit bei der Identifikation des Schlüssels. Der Fachwelt sind diese Möglichkeiten bekannt. Die vorgestellte Kombination entspricht daher nur einer willkürlichen Auswahl.
Sicherheitssystem
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.