Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist zulässig
Die Speicherung personenbezogener Daten der Verfahrensbeteiligten (hier: Name und Anschrift der Klägerin) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Gerichte erforderlich ist und die Daten für diese Zwecke erhoben worden sind. Für das Unterbleiben einer solchen Datenspeicherung müsste der Betroffene überwiegende schutzwürdige Gründe darlegen, wie die negative Auswirkung auf seine persönliche, gesellschaftliche, soziale, wirtschaftliche, rechtliche oder familiäre Situation.