Versicherungsunternehmen muss negative Kritik an Produkt dulden
Urteil des LG Berlin vom 10.09.2009, Az.: 27 O 778/09 Der Herausgeber einer Broschüre, die für Verbraucher unterschiedliche Geldanlagen bewertet, wurde von einem Versicherungsunternehmen auf Unterlassung verklagt, weil in der Broschüre Geldanlagen, welche auch der Kläger anbietet, als ungeeignet für die Altersvorsorge eingestuft wurden. Im Widerspruchsverfahren wurde die einstweilige Verfügung gegen den Broschürenherausgeber mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Wertungen über die Geldanlagen nicht gegen ein bestimmtes gewerbliches Unternehmen richteten, sondern eher im Rahmen eines allgemeinen Systemsvergleichs aufgestellt wurden.
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