Wo kommt die Werbung her?
Urteil des OLG Köln vom 29.04.2009, Az.: 6 U 218/08
Eine generelle Einverständniserklärung zum Erhalt von Werbung jeglicher Art, um an Internetgewinnspielen teilnehmen zu können, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und hält einer Inhaltskontrolle nicht Stand. Eine solche Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen steht weder die Einseitigkeit noch die Ausgestaltung als "Opt-in"-Erklärung, zu der es keine gleichwertigen Alternativen gibt, entgegen.