Inhalte mit dem Schlagwort „Grundrechtseingriff“

09. April 2014 Top-Urteil

EuGH erklärt die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig

Server für die Vorratsdatenspeicherung.
Pressemitteilung Nr. 54/14 des EuGH zum Urteil vom 08.04.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-239/12 und C-594/12

Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Darin wird zum einen nicht sichergestellt, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Zum anderen sieht die Richtlinie insbesondere keine Beschränkung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden und der Nutzung der Daten zur Bekämpfung von Straftaten vor. Auch hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung wird keine Differenzierung nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel vorgenommen.

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18. Februar 2019

E-Mail-Dienst-Anbieter muss IP-Adresse seines Nutzers in Strafverfahren übermitteln

E-Mail Icon mit Schloss
Beschluss des BVerfG vom 20.12.2018, Az.: 2 BvR 2377/16

Die Verpflichtung des Anbieters eines E-Mail-Dienstes, den Ermittlungsbehörden die IP-Adressen eines Nutzers selbst dann zu erheben und mitzuteilen, wenn er diese Daten gemäß seines Geschäftsmodells absichtlich nicht protokolliert, stellt prinzipiell einen Eingriff sowohl in die Berufsausübungsfreiheit, als auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine Rechtfertigung dieses Eingriffs ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Mitwirkungs- und Vorhaltungspflicht von Telekommunikationsdienstanbietern. Die entsprechende Verpflichtung zur Übermittlung der Daten ist daher rechtmäßig.

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11. Dezember 2018

Bildaufnahmen durch Polizeibeamte bei Versammlungen stellen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar

Deutsche Polizisten überwachen eine Demonstration
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.10.2018, Az.: 14 K 3543/18

Das Anfertigen von Lichtbildern durch Polizeibeamte bei Versammlungen und die Veröffentlichung dieser im Internet stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und ist somit rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Bildern einzelne Versammlungsteilnehmer zu erkennen sind. Nach dem heutigen Stand der Technik sind auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen individualisierbar miterfasst und können erkennbar gemacht werden. Das Verhalten der Beamten ist auch nicht gerechtfertigt, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt.

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