Facebook-Gruppen weder Gesellschaften bürgerlichen Rechts noch Vereine
Urteil des AG Menden vom 09.01.2013, Az.: 4 C 409/12 Facebook-Gruppen stellen grundsätzlich keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Vereine oder andere anerkannte Rechtsformen dar, da sie lediglich eine neue Art der Kommunikation und der öffentlichen Meinungsäußerung sind und die Beteiligten sich ohne Rechtsbindungswillen zusammentun.
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