Facebook-Gruppen weder Gesellschaften bürgerlichen Rechts noch Vereine

01. Juli 2013
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Eigener Leitsatz:

Facebook-Gruppen stellen grundsätzlich keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Vereine oder andere anerkannte Rechtsformen dar, da sie lediglich eine neue Art der Kommunikation und der öffentlichen Meinungsäußerung sind und die Beteiligten sich ohne Rechtsbindungswillen zusammentun.

Amtsgerichts Menden

Urteil vom 09.01.2013

Az.: 4 C 409/12

 

Tenor:

Der Antrag vom 19.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien haben die Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ betrieben, wobei der Verfügungsbeklagte auf seinen Namen und seine Email-Adresse die Anmeldung durchgeführt hatte. Darüber hinaus betrieb der Verfügungskläger bereits zuvor (und weiterhin) eine eigene Facebook-Seite ähnlich gelagerten Inhalts unter dem Namen „F. mach die Fliege!“. In beiden Fällen geht es gerichtsbekanntermaßen darum, dass ein … Großunternehmer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Aktion ins Leben gerufen hat, durch Unterschriftensammlung ein Abwahlverfahren gegen den hiesigen Bürgermeister einzuleiten, was in der Bürgerschaft zu einer erheblichen kontroversen Diskussion geführt hat, die in den Medien extensiv
ausgebreitet wird.

Aufgrund einer vom Verfügungsbeklagten behaupteten beleidigenden Äußerung
seitens des Verfügungsklägers gegenüber einem anderen Gruppenmitglied der Facebook-Seite hat der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger als sogenannten Administrator bei Facebook gelöscht.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger das Ziel, wieder als Administrator der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zugelassen zu werden.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, bei der Gruppierung handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Verfügungsbeklagte habe ihn unrechtmäßig als Administrator gelöscht.

Der Verfügungskläger beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, ihn erneut als Administrator der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zuzulassen und dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 , ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, wie erkannt.

Er beruft sich darauf, dass er als Gründer bzw. Eintragender der Gruppe das Recht besitze, Mitglieder als Administratoren zu entfernen. Auch liege keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, sondern werde nur ein sozialer Zweck verfolgt. Ein Gesellschaftsvermögen sei nicht vorhanden. Darüber hinaus verhalte sich der Verfügungskläger aufgrund der ihm zur Last gelegten Äußerungen treuwidrig. Ein Rechtschutzbedürfnis wird ebenfalls nicht gesehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Dem Verfügungskläger steht kein Anspruch darauf zu, von dem Verfügungsbeklagten wieder als Administrator zu der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zugelassen zu werden. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§705 ff. BGB ist hier nicht gegeben. Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft ist, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Sonstige vermögenswerten Leistungen sind nicht ansatzweise erkennbar.
Es liegt auch 18 kein Verein i. S. d. §§21 ff. BGB vor, denn es fehlt an einem auf
Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Auch andere Rechtsformen sind hier nicht anzunehmen, denn ersichtlich haben
sich die Parteien ohne einen irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen, wie es hier von Seiten der Parteien durchgeführt wurde und wie es jedermann durch einfache Anmeldung bei Facebook machen kann, stellt lediglich eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechtes der freien Meinungsäußerung nach Art. 2 u. 5 GG dar, ohne dass damit unter den Beteiligten schon ein Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personen-vereinigung angenommen werden kann. Jeder kann jederzeit und beliebig aus einer solchen Gruppe ein- und austreten und selbst ähnliche Gruppen anmelden.

Nach Ansicht des Gerichtes stellen solche Facebook-Seiten grds. lediglich eine durch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation und öffentlichen Meinungsäußerung dar. Um es überspitzt zu sagen: das ist grds. nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“ im Internet.

Es ist von dem Verfügungskläger auch nicht dargetan, dass über dieses Maß
hinaus zwischen den Parteien ein Rechtsbindungswille im Sinne der Gründung
einer Partei, eines Vereins oder einer sonstigen Vereinigung vorhanden war.

Darüber hinaus ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Facebook-
Gruppe von dem Verfügungsbeklagten auf dessen Email-Account angemeldet
worden ist. Demgemäß steht es unstreitig dem Verfügungsbeklagten frei, die
Gruppe ganz zu löschen. Ebenso muss es ihm dann – als Minus – freistehen,
Administratorrechte für diese Gruppe zu vergeben oder zu entziehen.

All dies ist nur eine andere und zwar neuere technisch geprägte Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung sowie der Diskussion, stellt aber nach Ansicht des Gerichts – wenn nicht besondere Umstände hinzukommen – kein Rechtsgebilde dar, aus dem die Beteiligten Rechte oder Pflichten herleiten können. Nach allem war der Antrag mit den Nebenentscheidungen aus §§91, 708 Nr. 6, 711 ZPO zurückzuweisen.

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