Inhalte mit dem Schlagwort „Inhaber einer IP-Adresse“

15. Januar 2018 Top-Urteil

Auskunftsanspruch über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse

Blaues Logo IP-Adresse vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

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15. Juni 2016

Kosten für urheberrechtliches Auskunftsverfahren erstattungsfähig

Kabel liegt auf einem Blatt, auf dem IP-Adressen notiert sind
Beschluss des BGH vom 11.12.2014, Az.: I ZB 7/14

Die Kosten eines Verfahren gegen einen Internet-Provider zur Auskunftserteilung über den Inhaber einer IP-Adresse, dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtstreits gegen die Person, welche für die über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist und sind daher gemäß § 91 I S.1 ZPO von der unterliegenden Partei zu erstatten. Richtet sich das Auskunftsverfahren gegen eine Vielzahl von IP-Adressen, so sind die Kosten für dieses Verfahren nur insoweit erstattungsfähig, wie sie anteilig auf die beschuldigte Person entfallen.

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21. Oktober 2014

„Deus Ex“

Beschluss des BGH vom 15.05.2014, Az.: I ZB 71/13

a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

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