Inhalte mit dem Schlagwort „Internetmarktplatz“

07. Juli 2021

eBay muss eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

kleiner Einkaufswagen auf Schreibtisch
Pressemitteilung Nr. 47/2021 des OLG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 24.06.2021, Az.: 6 U 244/19

Nach dem sog. "notice and take down"-Prinzip sind Betreiber eines Online-Marktplatzes dazu verpflichtet ein Angebot unverzüglich zu sperren, sobald ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung vorliegt. Darauf aufbauend entschied das OLG Frankfurt a. M., dass diese außerdem eine "Erfolgsabwendungspflicht" trifft. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um weitere Verstöße durch die beanstandeten Händler-Accounts zu verhindern. Diese Pflicht sei zumutbar, da hierfür spezielle Filtersoftware zur Verfügung stehe.

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17. August 2018

Markeninhaber können bei Plagiaten auch Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Marktplatz haben

Bazar mit Kinderkleidung
Pressemitteilung zum Urteil des LG Braunschweig vom 21.09.2017, Az.: 22 O 1330/17

Wird über einen Internet-Marktplatz markenrechtsverletzende Ware verkauft, so hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber dem Verkäufer der markenrechtsverletzenden Ware, als auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen gegenüber einem Internet-Marktplatz und der dazugehörigen Servicegesellschaft, sofern sie als Dienstleistung den Online-Marktplatz überhaupt erst technisch zur Verfügung stellt, § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG.

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03. September 2014

Digitalkameras müssen auch über Internetplattformen vertrieben werden dürfen

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 05.06.2014, Az.: 16 U Kart 154/13

Vereinbart ein Hersteller mit den Händlern, dass seine Produkte nur im Rahmen der Online-Shops der Händler, nicht jedoch über Internetplattformen oder Internetmarktplätze vertrieben werden dürfen, so stellt dies eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Ein schützenswertes Interesse des Anbieters, den Absatz seiner Waren so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll halte, findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben. Ein zulässiger selektiver Vertrieb, bei dem der Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellt und diese auch durchsetzt, indem er schon den Großhändlern den Weiterverkauf nur an ausgesuchte Einzelhändler erlaubt, liegt vorliegend weder im Hinblick auf die Qualität der Digitalkameras noch hinsichtlich der konkreten Vertriebswege der Beklagten vor.

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22. Dezember 2010

Zur Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform

Urteil des BGH vom 22.07.2010, Az.: I ZR 139/08 Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Orginalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.
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