Inhalte mit dem Schlagwort „Internettauschbörse“

04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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17. Mai 2016 Top-Urteil

BGH – Zur Haftung und zur Berechnung des Gegenstandswertes bei Filesharing

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Pressemitteilung Nr. 87/16 zu den Urteilen des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15

Der BGH hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass einen Anschlussinhaber, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft oder Gästen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Eine Haftung wegen Filesharings als Störer kommt daher nicht in Betracht. Hat ein Anschlussinhaber und Familienvater jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass seine Kinder als Täter in Betracht kommen, so haftet er für die Rechtsverletzung über seinen Anschluss als Täter, sofern die Ehefrau als Täterin ausscheide. Der Auffassung, dass der Gegenstandswert einer vorgerichtlichen Abmahnung wegen Filesharings sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens belaufe, erteilte der BGH außerdem eine Absage. Vielmehr ist dieser nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die weltweite Zurverfügungstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse bedroht nämlich die kommerzielle Auswertung insgesamt.

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20. Januar 2016

Eltern müssen ihre Kinder in Filesharing-Fällen zum Ausschluss der eigenen Haftung benennen

Finger betätigt die grün hinterlegte Upload-Taste einer Tastatur
Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15

Werden Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharings abgemahnt und machen Sie geltend, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, so trifft sie im Hinblick auf die Haftung eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügen Eltern allerdings nicht, wenn sie zwar angeben, dass ihre drei Kinder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, sich jedoch weigern preiszugeben, welches der Kinder die konkrete Verletzungshandlung begangen hat. Eine Haftung der Eltern scheidet ohne Täternennung deshalb nicht aus, da nach Auffassung des Gerichts der Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG seitens der Tonträgerherstellerin den Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 I GG überwiegt.

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08. Dezember 2015

Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers für Urheberechtsverletzungen bei Urlaubsabwesenheit

Schwarze Tafel mit der Aufschrift Urheberrechtsverletzung, Hand mit weißer Kreide
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

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08. Dezember 2015

Zur Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Teilnahme an Internettauschbörsen durch ihre minderjährigen Kinder

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 7/14

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

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08. Dezember 2015

Zum Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten

Tastatur mit Filesharing-Taste
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

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08. Juni 2015 Top-Urteil

12-jähriger haftet bei Einsichtsfähigkeit persönlich wegen Filesharings

Junge liegt auf dem Boden, vor ihm ein Tablet
Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015, Az.: 4 O 211/14

Ein 12-jähriger, der an einer Internettauschbörse teilnimmt und dabei ein Computerspiel mehrmals in die Tauschbörse hochlädt, kann persönlich wegen Filesharings zur Haftung gezogen werden. Wurde der Minderjährige von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt und konnte er die Folgen seines Handelns erkennen, so liegt die nötige Einsichtsfähigkeit vor. Bezüglich der Rechtsverletzung fällt dem 12-jährigen Gymnasiasten ein Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zur Last.

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