Zum Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten

08. Dezember 2015
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Tastatur mit Filesharing-Taste Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 11.06.2015

Az.: I ZR 19/14

 

Der    I. Zivilsenat    des    Bundesgerichtshofs    hat    auf    die    mündliche Verhandlung   vom   11. Juni   2015   durch   den   Vorsitzenden   Richter   (…), die  Richter (…),  die  Richterin  (…) und den Richter (…) für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die  Klägerinnen  sind  deutsche  Tonträgerhersteller.  Sie  verfügen  überausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin  zu  2  ist  im  Verlaufe  des  Revisionsverfahrens  auf  die  Klägerin  zu  3  verschmolzen  worden. Der  Beklagte,  ein  selbständiger  IT-Berater  für  Energieversorgungsunternehmen, ist Inhaber eines Internetzugangs.

Im Haushaltdes Beklagten befand sichein stationärer Computer, der seiner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des  Beklagten  verfügte  nicht  über  Administratorenrechte  zum  Aufspielen  von Programmen.  Der ebenfalls im  Haushalt  des  Beklagten  lebende -damals 17-jährige-Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären  Computer.  Der  vom  Beklagten  beruflich  genutzte  Laptop,  von  dem über  den  stationären  Computer mit einem USB-Stick  eine  WLAN-Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichenZeitpunkt ausgeschaltet; der USB-Stick war nicht angeschlossen.

Die   Klägerinnen ließen   den   Beklagten   durch   Anwaltsschreiben   vom 18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen   p. GmbH sei   festgestellt   worden,   dass am   19. August 2007   um   11.12   Uhr über   die   IP-Adresse mittels des   Tauschbörsenprogramms „BearShare“ 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten  Zeitpunkt  dem  Internetanschluss  des  Beklagten  zugewiesen  gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen  originär  oder  aufgrund  rechtsgeschäftlichen  Erwerbs  die ausschließlichen  Verwertungsrechte  der  Tonträgerhersteller  sowie  aufgrund  abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik  Deutschland besäßen. Der  Beklagte  ließ durch  Anwaltsschreiben  vom 27. Februar  2008  ohne  Anerkennung  einer  Rechtspflicht  eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die  Klägerinnen  haben  den  Beklagten  auf  Erstattung  von  Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000€ berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz  wegen  des öffentlichen Zugänglichmachens  von  insgesamt 15 im  Einzelnen nach  Künstler  und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt.  Dabei  sind sie  für  jeden  Titel  von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.

Sie  haben  beantragt, den  Beklagten  zu  verurteilen,  an  die  Klägerin  zu  2 800€, an die Klägerin zu 3 1.200€ und an die Klägerin zu 4 1.000€ sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60€ jeweils nebst  Zinsen  in  Höhe  von  5  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz  seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.

Der  Beklagte hat  bestritten,  dass  zum  maßgeblichen  Zeitpunkt  er  selbst, seine  Familienangehörigen  oder  ein  Dritter  über  seinen  Internetanschluss  die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.

Das  Landgerichthat  der  Klage  stattgegeben  (LG  Köln,  ZUM-RD  2013, 74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung  der  Berufung  im  Übrigen  das  landgerichtliche  Urteil  im  Hinblick  auf  die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkostenabgeändert. Es hat den Beklagten  unter  Abweisung  der  Klage  im  Übrigen  verurteilt,  an  die Klägerinnen  zu gleichen  Teilen  einen  Betrag  von  878,65€ nebst  Zinsen  in  Höhe  von  5  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz  seit  dem  22. Dezember 2010  zu  zahlen (OLG  Köln,  ZUM-RD  2014,  495).  Mit  seiner  vom  Berufungsgericht  zugelassenen  Revision,  deren  Zurückweisung  die  Klägerinnen  beantragen,  verfolgt  der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

A.
Das  Berufungsgericht  hat  angenommen, den  Klägerinnen  stünden  die geltend  gemachten  Schadensersatzansprücheunter  dem  Gesichtspunkt  der Lizenzanalogiein voller Höhe und  der  geltend  gemachte  Anspruch  auf  Erstattung  der  Abmahnkosten  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Geschäftsführung  ohne Auftrag in Höhe von 878,65 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerinnen  zu  2  bis  4 könnten als  Tonträgerhersteller  im  Sinne  von §85  Abs.1  UrhG  jeweils  Schadensersatz gemäß  §97  UrhG verlangen. Sie seien  nach  den  vorgelegten  Ausdrucken  der  Katalogdatenbank „www..de“der  Ph. GmbH  als  Lieferantinnen  der  Musikalben  ausgewiesen, die  die fraglichen  Musikaufnahmen  enthielten.  Der  Beklagte  habe  die  Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus  denen  sich  im konkreten  Fall  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Eintragungen ergeben  könnten.  Die dem Schadensersatzantrag  zugrunde  liegenden 15  Musikaufnahmen  seien  über  den  Internetanschluss  des  Beklagten  im  Sinne  von §19a  UrhG  öffentlich  zugänglich  gemacht  worden. Das  Landgericht  habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen  von  als  Zeugen  vernommenen  Mitarbeitern  des  von  den  Klägerinnen beauftragten Unternehmens  p.GmbHzutreffend  als  erwiesen  angese-hen,  dass  die streitgegenständlichen Audiodateien  am  19.August  2007 um 11.12   Uhr unter   der   IP-Adresse im   Internet bereitgestellt worden seien. Das Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens  der  Staatsanwaltschaft  Köln  von  der  Deutsche  Telekom AG  erteilten  Auskunft  zutreffend  angenommen,  dass  die  fragliche  IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergebnis  der  vom  Berufungsgericht  durchgeführten  Beweisaufnahme  durch  die  Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit  unstreitig  eingeschalteten  und  mit  dem  Internet  verbundenen  stationären Computers  des  Beklagten  zum  Download  angeboten  worden  seien.  Der  Beklagte  habe  für  die  über  seinen  Internetanschluss  erfolgten  Verletzungen  der urheberrechtlichen  Leistungsschutzrechte  der  Klägerinnen  als  Täter  einzustehen. Andere  Personen  schieden  als  Verantwortliche  für  die  Verletzungshandlung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die  Berechnung  einbezogenen  Musiktitel  im Wege  der  Lizenzanalogie  einen Betrag in Höhe von 200€ verlangen.

Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne  Auftrag zudem  Ansprücheauf  Erstattung  von  Abmahnkosten  zu. Da  der Umfang  der  schlüssig  dargelegten  Rechtsverletzungen  jedoch  deutlich  hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnungentgegen der Ansicht  der  Klägerinnen  nicht  mit  400.000€,  sondern  mit  nicht mehr  als 100.000€ zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem  Erstattungsanspruch in  Höhe  von 878,65€. Dieser steheden  Klägerinnen zu gleichen Teilen zu.

B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnenstehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §97 Abs.1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem  Gesichtspunkt  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (§§ 677,  683  Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.

I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß §97 Abs.1 Satz 1UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200€ für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.

1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) maßgeblichen  Fassung  des  §97  Abs.1  Satz1  UrhG  vom  23. Juni  1995 kann  auf Schadensersatz  in  Anspruch genommen werden,  wer  das  Urheberrecht  oder ein  anders nach  dem Urheberrechtsgesetz  geschütztes Recht  widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die  Klägerinnen haben  ihre  Klage auf eine Verletzung der  ihnen als  Hersteller  von  Tonträgern  zustehenden  Verwertungsrechte  gemäß  § 85  Abs. 1 Satz1  UrhG  und  damit  auf  ein  nach  dem  Urheberrechtsgesetz  geschütztes Recht  gestützt.  Nach  dieser Bestimmung hat  der  Hersteller  eines  Tonträgers das  ausschließliche  Recht,  den  Tonträger  zu  vervielfältigen,  zu  verbreiten  und öffentlich  zugänglich  zu  machen. Das Berufungsgericht  ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in  sogenannten „Peer-to-Peer“- Netzwerken im Internet  das  Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme  aufgezeichnet ist,  verletzt  (vgl.  Vogel  in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheber-recht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen  in  Bezug  auf  die  dem  Schadensersatzbegehren  zugrunde  gelegten 15 Musiktitel Inhaber  der  Tonträgerherstellerrechte  im  Sinne  von  §85  Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

a)  Das  Berufungsgericht  hat angenommen,  die  Klägerinnen  seien  nach den   vorgelegten   Ausdrucken   der   Katalogdatenbank „www..de“der Ph. GmbH  als  Lieferantinnen  der  Musikalben  ausgewiesen,  die  die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ am 19. August  2007  öffentlich  zugänglich  gemachten insgesamt 15
Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.

b) Das  Berufungsgericht  hat  ferner rechtsfehlerfrei angenommen,  dass diese Eintragungen in der Datenban ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von 138  Abs.4  ZPO durch  den  Beklagten
nicht  für  unzulässig  gehalten. Es  ist vielmehr  von  einem  zulässigen  Bestreiten  ausgegangen  und  hat  deshalb  die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen  vorgelegten  Auszügen  aus  dem  Ph. Medienkatalog eine  maßgebliche  Indizwirkung  für  die  Inhaberschaft  der  Tonträgerherstellerrechte  im  Sinne von § 85 Abs.1 UrhG zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.

bb) Der  Tatrichter  ist  grundsätzlich  darin  frei,  welche  Beweiskraft  er  den Indizien  im  Einzelnen  und  in  einer  Gesamtschaufür  seine  Überzeugungsbildung  beimisst.  Revisionsrechtlich  ist  seine  Würdigung  jedoch  darauf  zu  überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder  Erfahrungssätze  verstoßen  hat.  Um  diese  Überprüfung  zu  ermöglichen,  hat  der  Tatrichter  die  wesentlichen  Gesichtspunkte  für  seine  Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991-VIZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.

cc)Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft vonausschließlichen Nutzungrechtenhabenden Gesetzgeber dazubewogen,

deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß §10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art.5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs.3 UrhG -wie im Streitfall- nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002-IZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f.-P-Vermerk; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10UrhG Rn.53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel,Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph.GmbH in Betracht (vgl.Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph.Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieserauf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für denNachweis der Rechteinhaberschaft gemäß §85 Abs.1 UrhGzu berücksichtigen, die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus §85 UrhG 20 ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt,das Tonmaterial
erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008-IZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn.8 = WRP 2009, 308-Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahmeder wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträgemit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimationin besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzerin Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.
c) Das  Berufungsgericht hat  rechtsfehlerfrei  angenommen,  der Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträgein der Ph. Datenbank entkräften.
aa)  Ohne  Erfolg  macht  die  Revision geltend,  einer  Eintragung  in  der Datenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten  voraus.  Ebenso  wie bei  der Vermutungswirkung  im  Sinne  von  § 10  Urh Gergibt  sich  die  indizielle  Bedeutung  der  Eintragung  als  Lieferant  in  der Ph. Datenbanknicht  aus  einer  vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern austatsächlichen, typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen.
bb) Die  Revision hat  nicht  vorgebracht,  dass  der  Beklagte  konkrete  Anhaltspunkte  dargelegt  hat,  die  gegen  die  Rechteinhaberschaft  der  Klägerinnen an  den maßgeblichenMusikaufnahmen sprechen.  Entgegen  der  Ansicht  der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein solcher  Vortrag  unmöglich  ist.  Das Berufungsgericht  hat  auf  die  Feststellung  des Landgerichts  Bezug  genommen,  wonach es  dem  Beklagten  ohne weiteres  tatsächlich  möglich  sei, eigene  Recherchen  zu  den streitgegenständlichen  Titeln durchzuführen. Die  Revisionserwiderung  weist  mit  Recht  darauf  hin,  dass be-reits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen
öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes unschwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen  der Klägerinnen abweicht. Dies  ergibt  sich  auch  aus  den  vom Beklagten selbst als Anlage B4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform Amazon.
cc) Entgegen der  Ansicht  der  Revision  ergibt  sich  die generelle Unzuverlässigkeit  der Einträge  des Ph.Medienkatalogs nicht  aus  dem  Vortrag des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel „Goldrapper“ des Künstlers „Bushido“ aufgeführt. Dies sei deshalb unzutreffend,  weil Bushido durch  die  Veröffentlichung  dieses  Titels gegen  Urheberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendmachung von Urheberrechten nicht aktivlegitimiert gewesen sei.Die Frage, ob die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmenausgeht, weil schonnicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Titels „Goldrapper“ überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden  sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 -IZR 225/12, juris -Goldrapper), kann aufsich  beruhen. Das  Berufungsgericht  hat jedenfalls zutreffend  angenommen, dass  eine  etwaige  Verletzung  der  Urheberrechte  Dritter  durch  einen  Künstler keinen  Einfluss  auf  die  Entstehung  des  im  Streitfall  maßgeblichen  Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schulze  in  Dreier/Schulze  aaO  §85  Rn.19; Vogel  in  Schricker/Loewenheim  aaO §85UrhGRn.  40).  Das  Berufungsgericht  ist  außerdem mit  Recht davon  ausgegangen,  dass  aus  einer  einzelnen  Fehleintragung  nicht  gefolgert  werden kann,  dass  Eintragungen  in  dem  Katalog  auch  über diesen  Einzelfall  hinaus unsorgfältig vorgenommen seien.
dd)  Soweit  die  Revision  geltend  macht,  die  Ph. Datenbank  gehöre zu  21,39%  der  Klägerin  zu  3,  hat  es  keine ordnungsgemäßeRevisionsrüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht  habe  diesen  Umstand  bei  seiner  Beurteilung  außer  Betracht  gelassen, fehlt es an  der gemäß  § 551  Abs.3  Nr.2  Buchst. b  ZPO  erforderliche  Angabe der  Fundstellen  und des  Inhalts des Vortrags  des  Beklagten in  der  Vorinstanz (vgl.  BGH,  Urteil vom  8.Juli  1954 -IV  ZR  67/54,  BGHZ  14,  205,  209  f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12.Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in  MünchKomm. ZPO,  4.Aufl.,  § 551  Rn.  22;  Zöller/Heßler,  ZPO,  30.  Aufl., § 551 Rn. 14). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine  Kapitalbeteiligung  der  Klägerin  zu  3  an  der  Ph. GmbH generell  oder im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte.
3. Die  Revision rügt,  das  Berufungsgericht  habe  die  Frage der  urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen. Die  Schutzfähigkeit sei zu  verneinen. Der als Filesharing bezeichnete Tausch    von    Musikdateien    über    sogenannte    Peer-to-Peer-Tauschbörsen  sei  durch  die  Besonderheit  gekennzeichnet,  dass lediglich Dateifragmente („Chunks“)  untereinander  getauscht  würden, weiles  allein  aufgrund  der  Größe  vieler  Dateien  und  der  Dauer  der  Internetverbindung  vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Person herunterzuladen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien  mit  vollständigen  Musikstücken  oder lediglich  Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85  Abs.1  UrhG  angenommen. Maßgeblicher  Verletzungsgegenstand ist  mithin kein urheberrechtlich  geschütztesWerk  im  Sinne  von  § 2  UrhG.  Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des  § 85  Abs. 1  Satz 1  UrhG  ist  aber nicht  der  Tonträger  oder  die  Tonfolge selbst,  sondern  die  zur  Festlegung  der  Tonfolge  auf  dem  Tonträger  erforderliche  wirtschaftliche,  organisatorische  und  technische  Leistung  des  Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs.1 Satz  1  UrhG  geschützte  Leistung  des  Tonträgerherstellers  dar  (BGH,  GRUR 2009, 403Rn.14 -Metall auf Metall I).
b) Soweit  die  Revision außerdem geltend  macht,  selbst  das  Vorhandensein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten lasse  jedenfalls  nicht  den  Schluss  zu,  dass  diese  Dateien auch vollständig hochgeladen  worden  seien,  hat  sie  ebenfalls  keinen  Rechtsfehler  des  Berufungsgerichts  dargelegt.  Für  ein  öffentliches  Zugänglichmachen  im Sinne von § 85  Abs.1  Satz 1  UrhG ist das  Hochladen einer  Datei  nicht  erforderlich.  Ausreichend  ist  bereits,  dass  Dritten  der  Zugriff  auf  das  sich  in  der  Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010-I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19-Vorschaubilder I, mwN).
4. Das  Berufungsgericht  ist mit  Recht davon  ausgegangen,  dass  die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.

a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der „geltenden Beweislastregeln“ bei der Feststellung einer Verletzungshandlung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für beweisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben.

b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 – I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.

bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am 19. August 2007 unter der IP-Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sprächen und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F. und L. , Mitarbeiter des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH, hätten den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse auch zur von den Klägerinnen behaupteten Tatzeit, dem 19. August 2007 um 11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F. nachvollziehbar damit erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen F. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.

(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den Rügen, die Aussage des Zeugen F. sei lückenhaft, unergiebig und wider- sprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L. beziehe sich letztlich nur pauschal auf den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land- und Berufungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen F. sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorge- nommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich. Die ermittelte IP-Adresse könne eine Sekunde zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wonach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eingereichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L. bestätigt worden sei, kommt es deshalb nicht an.

5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. August 2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der von der p. GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-ROM (Anlage K 18) gespeicherte digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren die IP-Adresse , das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden („B. “

statt „B. „). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsver- fahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die lediglich pauschal erhobene Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beurteilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revisionsrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG, sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 – Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).

bb) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren Rügen der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht lückenlos nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine „totale Intransparenz“ vor, es habe zahlreiche risikobehaftete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte Excel-Tabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nachweislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines im praktischen Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IP-Adresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet worden.

aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene Abschnitte der Ermittlungen dokumentieren, berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausgelesen worden sind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbeitet hat. Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten nicht erforderlich.

bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat angenommen, die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der Deutsche Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens – sei es im Zuge der Erfassung der Kundendaten bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle – erklärt werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.

cc) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle per Hand erfolgt sein kann. Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens – insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten – nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgericht aufzuzeigen. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreibweise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten vorliegen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt sein konnte.

dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehleingabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die Annahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Kundenkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen sein können. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch der Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden.

ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens „weitere Ungereimtheiten“ aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein „offensichtliches Chaos“ im Hinblick auf UJs-Aktenzeichen bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter meint, seltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt in einer Verfügung von einer „geringen Anzahl von Dateien“ ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es hat – von der Revision unbeanstandet – angenommen, dass der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines Filesharing-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf dem Computer des Beklagten sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

aa) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über einen MP3-Player verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tragend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die Revision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrungssatz, dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Materie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insbesondere, da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Medien gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.

cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abmahnungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Abmahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshandlungen im Filesharing-Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Personen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.

6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse öffent- lich zugänglich gemacht wurden. Es hat angenommen, andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des Beklagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der Filesharing-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen. Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB-Sticks nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszimmers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.

7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei.

8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 – I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Entgegen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 19 – Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 1).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

aa) Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 – Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 – Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 – III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben.

cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat – mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens – vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware „Bear-Share“, dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich seien. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit 340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technischen Gegebenheiten, insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie der durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annahme von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von 23,19 Jahren. Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die „Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 2008 zwischen 250.000 und 500.000 Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Deutschland verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67).

dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 – Einzelbild). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200 € je Aufnahme abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.

II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 € zugesprochen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 – BearShare).

2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 – BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.

3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 – Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 – pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 – Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).

b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 19. August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IP-Adresse “ „) zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner – von der Revision nicht beanstandet – festgestellt, dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen – etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes – konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.

4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.

a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 – Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 – Kosten des Patentanwalts II).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben.

cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowohl in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Vergleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.

Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung allenfalls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzieren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs und die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 €.

Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 € auf 100.000 € reduziert, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel dargelegt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von 400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.

III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 – 28 O 306/11 –

OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 – 6 U 205/12 –

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